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Tätige Teilnahme der Gläubigen

Die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils


In den Diskussionen rund um das Motu Proprio Benedikts XVI. werden immer wieder Gegebenheiten miteinander verwechselt. Um den Sinn des päpstlichen Schreibens zu erfassen, ist es notwendig, sich an die Beweggründe zu erinnern, die das Zweite Vatikanische Konzil zu seiner Liturgiereform veranlasst haben.

Es geht in diesem Schreiben nicht um die Wiederzulassung der lateinischen Messe, sondern um die simultane Erlaubnis zweier Entwicklungsstufen einer und derselben römischen Liturgie. Dass die lateinische Liturgiesprache zu pflegen ist, steht allein schon aufgrund der Bedeutung des Gregorianischen Chorals und der mehrstimmigen lateinischen Kirchenmusik außer Frage.

Es geht auch nicht um die Stellung des Priesters am Altar mit dem Rücken oder dem Gesicht zum Volk. Beide Zelebrationsrichtungen hat es vor und nach der jüngsten Liturgiereform gegeben. Schließlich ist die Zelebration "versus populum", die sich nach dem Zweiten Vatikanum schlagartig durchsetzte, eine genuin "römische", wie sie seit Papst Gregor dem Großen (um 600) in St. Peter und in vielen anderen römischen Basiliken üblich ist. Inzwischen hat sich freilich Nachdenklichkeit verbreitet, ob das mit den "Volksaltären" geschaffene ständige Gegenüber von Priester und Gemeinde sich nicht auch nachteilig auswirken kann. Das Gegenüber ist ja eine Folge der erst nach dem Konzil von Trient eingeführten Bänke für die Gläubigen, die diese in anbetender Ausrichtung auf das Allerheiligste im weit entrückten Hochaltar fixieren sollten. Mittelalterliche Messdarstellungen dagegen zeigen, dass die Gläubigen als "circumstantes" dem heiligen Geschehen aus unmittelbarer Nähe folgen konnten bei gleichzeitiger Ausrichtung nach Osten oder auf das den "inneren Osten des Glaubens" (J. Ratzinger) symbolisierende Kreuz. An diesem Punkt knüpfen neuere Konzepte des "Communio-Raums" an.

Aus dem Vergessen holen

Freilich sind manche Zusammenhänge der Reform des Zweiten Vatikanums in den vergangenen Jahrzehnten in Vergessenheit geraten, und Papst Benedikt hat es sich daher seit langem zur Aufgabe gestellt, die Tiefendimensionen katholischer Liturgie in Erinnerung zu rufen. In seiner Vorlesung anlässlich des 40. Jubiläums der Liturgiekonstitution am 4. 12. 2003 in Trier sprach der damalige Kardinal Ratzinger über Spannungen, die dem Wesen der Liturgie entsprechen und um deren Ausgleich die Konstitution bemüht war: "Spannungen zwischen dem Verlangen, die Liturgie der alten Kirche wieder in ihrer Ursprünglichkeit zu erneuern und dem Bedürfnis, die Liturgie in der Gegenwart anzusiedeln; Spannungen zwischen dem konservativen und dem schöpferischen Element; Spannungen zwischen dem Anbetungscharakter der Liturgie und ihren katechetischen und pastoralen Aufgaben." Die vom Konzilstext vorgegebene Balance sei bei der Reform nicht immer eingehalten worden. Wer dies als ein Misstrauensvotum gegenüber der Reform Pauls VI. deutet, wird vom Motu propio aber eines Besseren belehrt. Dieses sieht in beiden Stufen (Usus) des römischen Ritus den Glauben der Kirche gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, und der neuere Usus bleibt die "forma ordinaria".

Tätige Teilnahme der Gläubigen

Es ging und geht bei der Feier der Eucharistie um communio, d.h. um die Gemeinschaft mit Gott und die in ihm gründende Gemeinschaft der Kirche. Um diese von innen her zu erneuern, hatte Johannes XXIII. das Zweite Vatikanische Konzil einberufen, dessen "erste Frucht" die Liturgiekonstitution "Sacrosanctum concilium" (SC) darstellt. Sie zeigt die Intention der Konzilsväter, das ganze Leben der Kirche zu erneuern und den Verhältnissen einer sich wandelnden Welt anzupassen (SC 1). Im zweiten Paragraph wird Wesentliches über die Liturgie ausgesagt: In der Liturgie, besonders im heiligen Opfer der Eucharistie, vollzieht sich das Werk unserer Erlösung, und so trägt sie in höchstem Maße dazu bei, dass das Leben der Gläubigen Ausdruck und Manifestation des Mysteriums Christi und des eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird (SC 2). Daher entzieht sich die Liturgie dem Ansinnen des Machbaren und der Vereinnahmung für jeglichen sekundären Zweck.

Was waren die Grundanliegen der Reform? Vorrangig ging es um eine Vertiefung des geistlichen Lebens der Gläubigen und damit um eine Erneuerung der Kirche, für die die Liturgie, insbesondere die hl. Messe als feiernde Vergegenwärtigung des Pascha-Mysteriums (SC 6), unersetzliche Dienste leistet. Dazu mussten ihre Reichtümer allerdings erst erschlossen und der Kern von mancherlei späterem Ballast – wie man damals durchaus etwas zeitbedingt meinte – befreit werden. Die Hauptpunkte des Reformprogramms dienten diesem Anliegen: Förderung der "tätigen Teilnahme" der Gläubigen (SC 11, 14 u. ö.), etwa durch (zunächst nur partiell geplante) Einführung der Muttersprache; Aufwertung der Wortverkündigung; Vereinfachung der Riten; Anpassung an die Lebensumstände der gegenwärtigen Menschen; "Wahrhaftigkeit" z.B. in Bezug auf Heiligenviten und den Zeitansatz der Tagzeitengebete. Entscheidend war die Erkenntnis, dass die Liturgie nicht einseitig kultisches Handeln ist, sondern gott-menschlicher Dialog des gegenwärtigen Christus und seiner Kirche (SC 7).

Gemeinschaftlicher Vollzug des Erlösungswerkes

War die anschließende Liturgiereform eine "Häresie der Formlosigkeit" (Martin Mosebach)? Das theologische Fundament der tatsächlich erfolgten teilweisen Relativierung der traditionellen Form im Missale Pauls VI. liegt in der Abkehr der Konstitution von einem rein auf die Sache zielenden, kultischen Verständnis von Liturgie hin zu einem auf personaler Begegnung aufbauenden dialogischen Konzept. Liturgie ist der "Vollzug" des Erlösungswerkes (SC 2) in der feiernden Gemeinde und durch sie. Daher ist nicht mehr alles bis ins kleinste Details festgelegt, sondern es gibt gewisse Spielräume, die freilich klar definiert sind. Diese bestehen z.B. in der Möglichkeit der Textauswahl (zahlreiche Präfationen, mehrere Hochgebete, alternative Orationen, Lesungstexte und Segensformeln), der Einführung in einzelne Vollzüge mit frei gewählten Worten, der Wahl der Feiergestalt (bzgl. der Kirchenmusik, der Verwendung von Weihrauch, der Kelchkommunion der Gläubigen). Lektoren- und Kantorendienst sind dagegen obligatorische Laiendienste. Damit ist die Verantwortung der Handelnden erheblich gestiegen und damit auch das Risiko unsachgemäßen Verhaltens.

Spiegel der Theologie des Konzils

Insbesondere aber spiegelt das Missale Pauls VI. die Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils in den Punkten wider, die als Fortschritt der Explikation des Glaubens der Kirche gewertet werden dürfen: das organische Kirchenverständnis der Kirchenkonstitution, das dynamische Konzept der Konstitution über die Göttliche Offenbarung, die positive Einstellung zur gegenwärtigen Welt im Sinne der Pastoralkonstitution, die neue Weise der Wahrnehmung der getrennten Christen und das neue Verhältnis zu den Juden und den anderen Weltreligionen.

Es ist eine bemerkenswerte Tatsache, dass Kardinalstaatssekretär Tarcisio Bertone den Verzicht auf die Bekehrungsbitte für die Juden im alten Missale in Betracht zieht, ganz im Sinne der Erklärung des ZdK vom April 2007. Weniger erstaunlich ist, dass die besagte Erklärung bereits heftige Erwiderung aus dem konservativen Lager gefunden hat.

Immerhin greift Benedikt XVI. selbst in die vermeintlich unveränderliche Form der "Tridentinischen Messe" ein, indem er das Prinzip der "vollen, bewussten und tätigen Teilnahme" (SC 14) auf sie überträgt durch die mögliche Einführung neuerer Heiligenfeste, einiger neuer Präfationen, durch Lesungen in der Landessprache (nach der neuen Leseordnung?) und zudem ein reiches Maß an liturgischer Bildung und Lateinkenntnisse fordert. Damit aber nähert er die "außerordentliche Form" der "ordentlichen" an. Diese bietet, wenn richtig mit ihr umgegangen wird, einen unerschöpflichen Fundus geistlicher Erfahrung, wie nicht zuletzt die medial übertragenen Papstgottesdienste immer wieder zeigen.



Autor: Prof. Dr. Albert Gerhards, Ordinarius für Liturgiewissenschaft an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn
Ausgabe: 13. Jg., Nr. 4, vom 31.08.2007




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