Samstag, 10. Dezember 2022

Eckpunktepapier der Bundesregierung zum Selbstbestimmungsgesetz: Paradigmenwechsel bei Namensänderung und Geschlechtseintrag umsetzen

Beschluss der VOLLVERSAMMLUNG DES ZENTRALKOMITEES DER DEUTSCHEN KATHOLIKEN AM 09./10. DEZEMBER 2022 IN BERLIN

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) bringt sich als wertegebundener zivilgesellschaftlicher Akteur in die aktuelle Debatte rund um die Themen „Geschlecht“ und „Geschlechtervielfalt“ ein. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, das die gleiche Würde eines jeden Menschen betont, setzt sich das ZdK für einen diskriminierungsfreien Umgang mit trans* und inter* Menschen innerhalb der Kirche und in unserer Gesellschaft – auch durch Abbau von diskriminierenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften – ein. Deshalb begrüßt das ZdK ausdrücklich das von der Bundesregierung veröffentlichte Eckpunktepapier zum geplanten „Selbstbestimmungsgesetz“, mit dem das seit 1981 geltende sogenannte Transsexuellen Gesetz (TSG) abgelöst werden soll.

Das ZdK unterstützt den damit signalisierten politischen bzw. juristischen Paradigmenwechsel hin zur Verwirklichung der Selbstbestimmung und der Wahrung der körperlichen und seelischen Integrität von allen Menschen – insbesondere von trans* und inter* Menschen, die durch Gesetzgebungen wie das TSG bis heute viel Leid durch Diskriminierung und Fremdbestimmung erfahren.

Wir befürworten alle Maßnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen stärken und ihnen in Freiheit gewissenhafte und verantwortete Entscheidungen über ihre eigene Identität überlassen.

Daher unterstützen wir mit besonderem Nachdruck:

  • die deutlich zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, eine einheitliche Regelung für die Änderung der Eintragungen von Namen und Geschlecht ins Personenstandsregister herzustellen und diese von der Entscheidung über körperliche Veränderungen durch medizinische Maßnahmen klar zu trennen. Dies erlaubt trans* und inter* Menschen sich mit ihrem Geschlecht und Namen selbst zu definieren.
  • die auch mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz einhergehende Umsicht, dass die Entscheidung zur Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechtseintrages nicht übereilt oder willkürlich getroffen werden kann, beispielsweise indem eine zeitliche Sperre vorgesehen ist. 
  • das vorgesehene Mindestalter von 14 Jahren, das die Eckpunkte für die Erklärung der Personenstandsänderung vorsehen. Bis zu diesem Lebensjahr geben die Sorgeberechtigten die Erklärung der Personenstandsänderung gegenüber dem Standesamt ab. Minderjährige ab 14 Jahren sollen laut Eckpunkte der Bundesregierung die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben können; sollte die Zustimmung ausbleiben, sollen Familiengerichte "orientiert am Kindeswohl....." die Zustimmung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen können. Diesen Verfahrensvorschlag begrüßen wir ausdrücklich. Für Kinder unter 14 Jahren soll das pädiatrische und psychologische Beratungssystem ausgeweitet werden.
  • die besondere Bedeutung, die einer sachkundigen, ergebnisoffenen und kostenlosen Beratung zugemessen wird.

Darüber hinaus empfehlen wir weitere Differenzierungen:

  • Es fehlt der Hinweis auf ein ausdrückliches Verbot von Konversionspraktiken an trans* und inter* Menschen, gleich welchen Alters. Diese auch als sogenannte „Konversionstherapien“ bekannten Praktiken sind nach gegenwärtiger Rechtslage nur an Minderjährigen generell und nur in Bezug auf die sexuelle Orientierung, wie z.B. Homosexualität, die von der geschlechtlichen Identität, wie z.B. Transgeschlechtlichkeit unterschieden wird, verboten.

Der Einsatz für die verbesserte gesellschaftliche Teilhabe von trans* und inter* Menschen darf mit der Einführung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes nicht enden, sondern sollte mit diesem einen neuen Aufschwung nehmen.

  • Die gesundheitliche Versorgung von trans* und inter* Menschen muss verbessert werden. Beratungsstrukturen müssen ausgebaut werden.
  • Es muss mehr Anlaufstellen geben, in denen sensibel und kompetentmit dem Thema geschlechtliche Vielfalt umgegangen werden kann – z.B. in kommunalen und kirchlichen Jugendämtern.
  • Gerade Jugendliche brauchen auf dem Weg zur Festigung ihrer (geschlechtlichen) Identität Unterstützung. Sie müssen die Chance haben, in einem offenen gesellschaftlichen Klima aufwachsen zu dürfen und die Erfahrung zu machen, dass sie im Elternhaus, in der Schule, in der Kirche, von Ärzt*innen, Beratungsstellen etc. Unterstützung erfahren. Dazu ist Vertrauen in die Personen und Institutionen unumgänglich. Nur wer selbst offen mit der Realität von geschlechtlicher Vielfalt umgeht, sich damit auseinandersetzt und darüber sachlich informiert, kann andere Menschen in solchen Situationen adäquat begleiten.

Im Zuge der anstehenden gesetzlichen Veränderung fordert das ZdK auch die katholische Kirche auf, den damit einhergehenden Paradigmenwechsel umzusetzen.

Als lernende Gemeinschaft ist die katholische Kirche dazu aufgerufen, die trans* und inter* Menschen in ihrer Mitte willkommen zu heißen und ausgehend von der Anerkennung ihrer Würde als Kinder Gottes ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten und zu schützen.

Die dafür notwendigen Kompetenzen muss sich die katholische Kirche jedoch erst erarbeiten. Das ZdK ruft daher dazu auf, sich von diesem Lernprozess auch dann nicht abhalten zu lassen, wenn dagegen bewusste oder unbewusste Ängste geschürt werden.

Insbesondere folgende Schritte sind nach unserer Ansicht erforderlich:

  • Mitarbeiter*innen in kirchlichen Beratungsstellen erhalten eine entsprechende Schulung, um auf die Anliegen von trans* und inter* Menschen adäquat eingehen zu können.
  • Es muss garantiert sein, dass eine Personenstandsänderung für kirchliche Angestelltenverhältnisse weder ein Kündigungsgrund, noch ein Versetzungs- oder ein Abweisungsgrund ist.
  • Die pastorale Arbeit mit trans* und inter* Menschen und ihren Angehörigen muss sichere Räume für einen vertrauensvollen Austausch und spirituelle Begleitung anbieten, in denen sie Bestärkung erfahren (z.B. durch Gesprächsgruppen für trans* und inter* Menschen, ihre Eltern und Angehörigen; durch Angebote zur Unterstützung bestehender Selbsthilfegruppen).
  • Sogenannte Konversionspraktiken verstoßen gegen die Würde und das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen und hinterlassen nachweislich große seelische Schäden. Sie sind deshalb ebenso wie spirituelle Praktiken, die in diese Richtung zielen, im Raum der Kirche konsequent zu ächten.
  • Namensänderungen als Ausdruck von biografischen Wendepunkten haben in der heiligen Schrift und im kirchlichen Leben (z.B. bei einem Ordenseintritt) eine lange Tradition. Um gläubige trans* und inter* Menschen Orte der spirituellen Unterstützung zur Verfügung zu stellen anzubieten, sollte die Kirche begleitende Segensrituale entwickeln, die trans* und inter* Menschen auf ihren Lebenswegen anerkennt und bestärkt.
  • Änderungen des Vornamens- und des Geschlechtseintrags im Taufregister müssen ermöglicht und die ursprünglichen Einträge mit einem Sperrvermerk versehen werden (wie gegenwärtig z.B. im Erzbistum Freiburg bereits umgesetzt).

Begründung


Hintergründe


Untragbare Fremdbestimmung von trans* Menschen durch das TSG

Das 1980 für die Bundesrepublik Deutschland beschlossene TSG regelt entweder die Anpassung des Vornamens an die Geschlechtszugehörigkeit und/oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister.

Das durch das TSG vorgegebene Verfahren zur Änderung des Vornamens oder zur Angleichung des Geschlechtseintrags belastet trans* Menschen und setzt sie in hohen Maß der Fremdbestimmung aus. Sie müssen z.B. – im Rahmen des obligatorischen Gerichtsverfahrens – zwei Gutachten einholen, deren Kosten selbst zu tragen sind. In diesen Begutachtungen soll festgestellt werden, ob eine „transsexuelle Prägung“ vorliegt, weshalb u.a. entblößende Gespräche über den eigenen Lebensstil geführt werden müssen. Bis 2011 waren Voraussetzung für die Änderung die Fortpflanzungsunfähigkeit - i.d.R. durch (Zwangs)Sterilisation – und die erfolgte operative Anpassung der äußeren Geschlechtsorgane. Wenngleich diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, bleibt sie bis heute im Wortlaut des TSG unverändert, bzw. lediglich durch eine Fußnote revidiert. Diese setzt trans* Menschen auch weiterhin unter Druck, sich Operationen zu unterziehen, die womöglich nicht der eigenen Vorstellung von Transition entsprechen.

Diese und andere Aspekte des TSG stellen für trans* Menschen unzumutbare Belastungen, Diskriminierung und eine unberechtigte Pathologisierung dar. Nach dem international gültigen wissenschaftlichen Verständnis, das in der neuesten, von der WHO veröffentlichten Klassifikation von Krankheiten (ICD 11) definiert worden ist, wird Transgeschlechtlichkeit nicht mehr als Pathologie bewertet.

Die längst notwendige Ablösung des TSG durch das „Selbstbestimmungsgesetz“

Da das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen verschiedene Teile des TSG als verfassungswidrig erklärt hat, besteht schon seit 2009 der Auftrag zur Erarbeitung eines neuen, grundgesetzkonformen Gesetzes. Mit den Eckpunkten zum Selbstbestimmungsgesetz stellt die aktuelle Bundesregierung eine längst überfällige Umsetzung dieses Auftrags in Aussicht. Damit schließt sich Deutschland Staaten wie u.a. Argentinien, Schweden und Irland an, die vergleichbare Gesetze zur Anerkennung der Geschlechtsidentität bereits seit den frühen 2010er Jahren umsetzen. Das Rollenverständnis des Gesetzgebers ändert sich dabei: Weg von einer paternalistischen Bevormundung von Menschen in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität, hin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts von allen Menschen als eigenständig entscheidungsfähigen Bürger*innen.

Das Selbstbestimmungsgesetz soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, durch den alle – insbesondere trans* und inter* Menschen – selbstbestimmt und ohne übergriffige, pathologisierende Gutachten eine Anerkennung ihrer Identität erfahren. Der Fokus auf die selbstbestimmte Auskunft erkennt das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung an und schützt zudem vor dem Druck, medizinische Eingriffe vorschnell oder überhaupt durchführen zu müssen.

Eine lernende Gemeinschaft auf dem Weg zum diskriminierungsfreien Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt

Die katholische Kirche hat in den Bereichen geschlechtlicher Vielfalt, sexuelle Begehrensformen und Lebensweisen einen weiten Lernweg hinter sich, aber auch noch vor sich. Das ZdK bekennt sich zu den Aussagen des abgelehnten Grundlagentextes „Leben in gelingenden Beziehungen – Grundlinien einer erneuerten Sexualethik“ und dem Handlungstext „Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt“ des Synodalen Weges und weiß um die vielfältigen Verletzungen, die trans* und inter* Menschen in unserer Mitte erleiden und erleiden mussten. Noch immer wird ihnen auf vielen Ebenen das Glaubensleben erschwert. Die Lernende Kirche mit ihrer im Naturrecht verankerten Binarität gesteht Menschen mit trans* und inter* Identitäten nicht den ihnen zustehenden Platz als gleichberechtigte Kinder Gottes zu. Daher müssen sie Ausgrenzungserfahrungen machen und oftmals erleben, dass sie in ihrem „So-Sein“, von der Kirche weder akzeptiert noch unterstützt werden.

Das ZdK verweist hier auf die Grundlage der Anthropologie der Kirche: die Geschöpflichkeit durch Gott und die sich daraus ableitende unmittelbare, individuelle und unveräußerliche Würde für alle Menschen. Davon ausgehend sollte der weitere Weg der Kirche von einer empathisch zuhörenden Haltung den betreffenden Menschen gegenüber und einer angemessenen Rezeption der Diskussionen in den Humanwissenschaften geprägt sein.

Gerade mit Blick auf eine andauernde Verletzungsgeschichte auf diesem Gebiet scheint es angezeigt, dass die katholische Kirche sich als ein Lernort über und von den Menschen, und darüber hinaus als ein geistlicher Lernort mit ihnen neu ernstnimmt. Voreilige Beurteilungen von Sachverhalten und Menschen tragen nicht nur zu weiteren Verletzungen bei, sondern verhindern auch Seriosität im gesellschaftlichen Diskurs.

Vollversammlung der Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)