Änderung der Geschäftsordnung des ZdK

Beschluss der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Die Geschäftsordnung des ZdK wird bei §8 (6) im zweiten Satz angepasst und der dritte Satz wird gestrichen.

§8 (6) alt

„Hat die Vollversammlung eine niedrigere Zahl als 45 festgelegt, so kann bei Bedarf, auf Vorschlag des Präsidiums, für den Rest der laufenden Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Mitglied nach §3 Abs. I e) des Statuts während der laufenden Amtszeit ausscheidet. Die Wahl erfolgt nach den vorstehenden Absätzen.“

§8 (6) neu

„Hat die Vollversammlung eine niedrigere Zahl als 45 festgelegt, so kann bei Bedarf, auf Vorschlag des Präsidiums, für den Rest der laufenden Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Scheiden vor Ablauf der Wahlperiode nach § 3 Abs. 1 e) gewählte Mitglieder des Zentralkomitees gem. § 3 Abs. 1 e) aus, rücken die bei der letzten Wahl nach § 3 Abs. 1 e) unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die auf sie entfallen sind, für die Dauer der laufenden Wahlperiode in das ZdK nach.“

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