Missbrauch: Rechte von Betroffenen bei Aufarbeitung stärken und Strafgesetzbuch erweitern

Beschluss der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Als Zentralkomitee der deutschen Katholiken sind wir überzeugt, dass die Anerkennung des geschehenen Unrechts als Unrecht für die Betroffenen entscheidend ist. Dazu bedarf es einer individuellen Aufarbeitung
der Missbrauchstaten, auf die jede*r Betroffene ein Recht hat. Sie muss von allen gesellschaftlichen und kirchlichen Akteur*innen gewollt und begleitet werden.

Neuere Untersuchungen – beispielsweise die „Untersuchung der Akten der Koordinationsstelle Fidei Donum“, vorgestellt im Juli 2022 – zu sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext zeigen zudem, dass die Gruppe der Betroffenen gegenüber der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ (22. Juni 2020)“ umfassender zu bestimmen ist: Auch Erwachsene, die nicht schutz- und hilfebedürftig sind, werden im kirchlichen Kontext durch Missbrauch geschädigt. Hier handelt es sich zumeist um sexuellen Missbrauch in dienstlichen Abhängigkeitsverhältnissen oder in Seelsorgebeziehungen, in denen ein eindeutiges Machtgefälle besteht.

Das ZdK fordert daher, in der katholischen Kirche in Deutschland – also im Verantwortungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz und der Bistümer, in Organisationen, Verbänden und Gemeinschaften –

  • den Missbrauch bzw. die sexuelle/sexualisierte Gewalt an Erwachsenen
    insgesamt – also nicht ausschließlich den Missbrauch
    an schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen – konsequent
    in den Auftrag der Aufarbeitungskommissionen aufzunehmen.
  • den Handlungstext des Forums III (Synodaler Weg) „Maßnahmen
    gegen Missbrauch an Frauen in der Kirche“, der auf der
    Vierten Synodalversammlung im September 2022 aus Zeitgründen
    nicht in einer ersten Lesung behandelt werden konnte, aufzugreifen
    und die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen
    umzusetzen.

Das ZdK fordert von der Bundesregierung,

  • das Recht von Betroffenen auf individuelle Aufarbeitung gesetzlich
    zu verankern und ihre Interessen zu stärken.
  • verbindliche Kriterien und Standards für die Aufarbeitung in Institutionen
    festzulegen.
  • die Aufarbeitung in Institutionen intensiver als bislang zu begleiten
    und Defizite in der Aufarbeitung zu benennen. In religiösen
    und weltanschaulichen Kontexten kann dies eine Aufgabe der
    Arbeitsstelle „Aufarbeitung Kirchen“ sein, die personell entsprechend
    ausgestattet sein muss.
  • eine unabhängige Aufarbeitungskommission zu schaffen, die
    Erwachsene als Betroffene einbezieht.
  • eine Ombudsstelle für Fälle zu schaffen, in denen Aufarbeitung
    in Institutionen nicht zufriedenstellend gelingt.
  • die Aufbewahrungsfristen für relevante Akten (z.B. Personalakten;
    Schüler:innenakte) zu verlängern.
  • das Recht auf Akteneinsicht durch Betroffene gesetzlich zu verankern.

Als ZdK wissen wir um die Bedeutung von Aufarbeitung, damit systemische Ursachen des Missbrauchs identifiziert werden können. Dabei nehmen wir als Laiengremium insbesondere die Rolle der „bystander“ in den Blick, die durch Wegsehen und Vertuschen tatermöglichend wirken
(vgl. Studie zu Macht und Missbrauch im Bistum Münster). Das Verbrechen des Missbrauchs hat immer einen Kontext. Als Mitglieder des ZdK engagieren wir uns, tatermöglichende Strukturen und Kontexte in unserem eigenen Einflussbereich zu erkennen, aufzudecken und aufzuarbeiten.

Sexuellen Missbrauch in Seelsorgebeziehungen ins Strafgesetzbuch (StGB) aufnehmen

Der § 174c StGB enthält Regelungen zum sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Im 2. Absatz werden sexuelle Handlungen im Kontext einer psychotherapeutischen Behandlung unter Strafe gestellt:

„Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.“

Nicht aufgeführt ist in diesem Absatz der sexuelle Missbrauch innerhalb von Seelsorgeverhältnissen, dem bei jugendlichen und erwachsenen Betroffenen häufig spiritueller Missbrauch vorausgeht.

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken fordert daher, analog zu den bisherigen Bestimmungen in § 174c StGB eine Erweiterung aufzunehmen, bei der sexuelle Handlungen in seelsorglichen Verhältnissen berücksichtigt werden. Sexuelle Handlungen, die unter Missbrauch des seelsorglichen Begleitungsverhältnisses geschehen, müssen unter Strafe gestellt werden.

 

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