Synodaler Ausschuss

Beschluss des Hauptausschusses des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

(1) Bestätigung des Beschlusses durch die ZdK-Vollversammlung

Auf der IV. Synodalversammlung wurde der Beschluss „Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland”, entwickelt im Synodalforum I, mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Da der Beschluss die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken als Träger des Synodalen Ausschusses und des Synodalen Rats ausweist, ist es erforderlich, dass die ZdK-Vollversammlung den Beschlusstext („Bestätigen Sie den Beschluss zum Handlungstext ‚Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland‘ der IV. Synodalversammlung?“) bestätigt. Diese Abstimmung soll im Rahmen der Vollversammlung am 9./10. Dezember 2022 erfolgen.

 

(2) Wahlverfahren der 27 ZdK-Mitglieder für den Synodalen Ausschuss

Jeder Träger benennt 27 Mitglieder des Synodalen Ausschusses. Im Fall der DBK handelt es sich um die 27 Diözesanbischöfe. Das ZdK soll seine 27 Plätze folgendermaßen vergeben:

  • Fünf Plätze für das Präsidium (Präsidentin, vier Vizepräsident*innen) 
  • Vier Plätze für Vertreter*innen der Räte
  • Vier Plätze für Vertreter*innen der katholischen  Organisationen 
  • Zwei Plätze für die weiteren Mitglieder („Einzelpersönlichkeiten“) 
  •  12 Plätze, die die ZdK-Vollversammlung wählt 

Gewählt werden sollen mindestens 14 Frauen und mindestens 12 Männer.

Das Präsidium wird drei Frauen und zwei Männer in den Synodalen Ausschuss entsenden. Wenn feststeht, wie viele Frauen und Männer die drei Säulen gewählt haben, wird vor der Wahl der 12 weiteren Plätze festgelegt, wie viele Frauen und Männer mindestens noch zu wählen sind. Der 27. Platz geht an die Frau oder den Mann, die*der im direkten Vergleich der beiden bestplatzierten Unterlegenen die meisten Stimmen erzielt hat. 

 

(3) Zeitplan für den Wahlablauf

43. KW
Mail an Mitglieder des GS: Erläuterung des Beschlusses durch HA;

Wahlaufruf 

21.11.
Frist für das Einreichen von Bewerbungsbögen (Nur Selbstbewerbung) 

anschließend Generalsekretariat verschickt Wahlliste mit Bewerbungsbögen an die Mitglieder

8.12.
Während der Vorabendtreffen: Säulen wählen ihre Vertreter*innen (die Sprecher*innen der Räte und der AGKOD-Vorstand meldet sich mit Details bei ihren Mitgliedern; für die Einzelpersönlichkeiten übernimmt dies die Geschäftsführung im Generalsekretariat)

9.12.
ZdK-Vollversammlung bestätigt die Mitgliedschaft der Präsidentin, der vier Vizepräsident*innen sowie der acht am Vorabend in den Säulen gewählten Personen und wählt im Anschluss 12 weitere Mitglieder in den Synodalen Ausschuss 

Gewählt sind immer die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Somit kann es nur dann zu einem zweiten Wahlgang kommen, wenn im direkten Vergleich der am besten unterlegenen Frau und des am besten unterlegenen Mann Stimmengleichheit vorliegt. 

 

(4) Auftrag des Synodalen Ausschusses

Es ist noch nicht exakt absehbar, welche zeitlichen Anforderungen mit der Mitgliedschaft im Synodalen Ausschuss verbunden sein werden. Der Synodale Ausschuss wird für einen Zeitraum von drei Jahren angelegt sein, ehe ein größeres Gremium („Synodaler Rat“) eingesetzt wird. Möglicherweise wird der Synodale Ausschuss zweimal jährlich zusammentreten. Über die Länge einer Sitzung und dem Sitzungsort gibt es noch keine Vereinbarung zwischen DBK und ZdK. Der Beschluss sieht keine Foren/Untergruppen o.ä. vor. Folgende Aufgaben des Synodalen Ausschusses betrachtet das ZdK-Präsidium gegenwärtig als gesetzt: 

 

1. Synodaler Ausschuss als Denkraum und Schaltzentrale für nachhaltige Synodalität in Deutschland: 

  • Klärung der Frage „Wie denken wir eine synodale katholische Kirche in Deutschland? Ziel: eine programmatische Erklärung, die eine Selbstverpflichtung enthält, den Synodalen Rat als Beratungs- und Entscheidungsorgan zu etablieren.   
  • Organisation von Synodaler Ausschuss und Synodaler Rat (Erarbeitung von Satzungen und Geschäftsordnungen, Überdenken der bisherigen strukturellen Beziehung von DBK und ZdK, Verhältnis zum VDD)  

 

2. Synodaler Ausschuss als Themenspeicher (Anspruch: im Synodalen Ausschuss werden alle Texte beraten und zum Beschluss vorgelegt, die eine bestimmte Hürden genommen haben (Vorschlag: der Text wurde im entsprechenden Synodalforum beschlossen und an die Synodalversammlung überwiesen; ein Aufrufen in der SV wird nicht vorausgesetzt). Der Synodale Ausschuss wird also zum Entscheidungsorgan. Das Doing ist festzulegen Der Ausschuss tagt ohne Untergruppen/AGs/o.ä. Ebenso sind keine Berater*innen vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen kann zu konkret definierten TOPs externe Expertise hinzugerufen werden.

 

3. Synodaler Ausschuss und Evaluation: die Evaluation ist Teil des Synodalen Wegs. Bleibt es dabei, käme es zu einer künstlichen und wenig zweckdienlichen Trennung. Zu klären ist also, wie der Evaluationsauftrag für die Spanne 2023-2026 (deckungsgleich mit der Arbeitsphase des Synodalen Ausschusses) methodisch umzusetzen ist. 

 

(5) Erforderliches Profil für die Mitglieder des Synodalen Ausschusses

Aufgrund der unter (4) formulierten Faktoren werden folgende Qualifikationen, die in den Bewerbungsbögen darzulegen sind, für relevant erachtet:

  1. Fachexpertise in den Forenthemen des Synodalen Wegs 
  2. Fachexpertise in Organisationsentwicklung, Prozesssteuerung, Verwaltungs- und Finanzkompetenz, (Kirchen)Recht 

 

(6) Weiterer Prozess

Derzeit finden in den Strukturen des Synodalen Wegs (Präsidium, erweitertes Synodalpräsidium) und auf Arbeitsebene (Generalsekretär*innen DBK/ZdK plus Arbeitsstäbe) eine Präzisierung zur möglichen Arbeitsweise des Synodalen Ausschusses und auch zur Wahl der 20 weiteren Mitglieder (die Wahl erfolgt in der Synodalversammlung) statt. Gesicherte Informationen und einen aktuellen Beratungsstand wird das ZdK-Präsidium in der ZdK-Vollversammlung vortragen. 

 

Der Hauptausschuss hat diese Vorlage mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung beschlossen. Auf der Grundlage wird Generalsekretär Frings die Einladung zur Vollversammlung mit einem Wahlaufruf verbinden.

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