Die deutsche Kirchensteuer – ein verlässliches und bewährtes System, das jedoch der Reform bedarf!

Erklärung der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Seit langem erregt das Thema Kirchenfinanzierung und speziell die Kirchensteuer die Gemüter. Forderungen nach einem Systemwechsel werden auch bei Kirchenmitgliedern lauter. Die frühere Akzeptanz schwindet rapide. Dabei scheint nicht immer klar zu sein, was die Kirchensteuer genau ist, wie sie erhoben wird, welchen Zweck sie hat und welche Aufgaben sie erfüllt. Angesichts des dramatischen Rückgangs der Kirchenmitglieder und des damit verbundenen geringeren Kirchensteueraufkommens wird eine sachgerechte Debatte immer dringender. Im Folgenden werben wir für eine grundsätzliche Beibehaltung des Systems, nennen unsere Erwartungen, erklären die Aufgaben, vergleichen mit anderen Finanzierungssystemen und diskutieren Reformansätze auf der diözesanen, pfarrlichen und der deutschlandweiten Ebene.

Kirchensteuern bilden in Deutschland die wichtigste Grundlage zur Finanzierung kirchlicher Aktivitäten. Diese Beiträge der Kirchenmitglieder orientieren sich grundsätzlich an der Höhe des Einkommens und betragen in einigen Bundesländern acht, in anderen neun Prozent der Einkommenssteuer. Der Staat erhält für den Einzug zwischen zwei und vier Prozent des Aufkommens. Die Staatsleistungen, die historisch als Entschädigungen für Enteignungen entstanden sind, bleiben hier unberücksichtigt. Sie machen an der gesamten Finanzierung kirchlicher Leistungen nur einen geringen Teil aus.

Erwartungen und Kriterien

Das Finanzsystem einer Ortskirche ist auf das Vertrauen der katholischen Christ*innen in diesem Land angewiesen und hat deren normativen Vorstellungen von Kirche zu entsprechen. Aus Sicht des ZdK geht es um eine Kirche, die das Evangelium verkündet, Benachteiligte und Kranke unterstützt, Gottesdienste feiert und christliche Gemeinschaften bildet und diese Grundvollzüge so praktiziert, dass sie in der heutigen Gesellschaft als attraktiv wahrgenommen wird. Neben Ehrenamtlichen bedarf es dazu professioneller Mitarbeitenden. Dafür braucht es eine solide Finanzbasis. Von besonderer Bedeutung ist für uns auch der synodale Charakter der Kirche, in der richtungsweisende (Finanz-)Entscheidungen breit und kompetent beraten sowie in gewählten Gremien gemeinsam getroffen werden. Schließlich geht es um eine Kirche, die sich entsprechend dem Zweiten Vatikanum in der modernen Gesellschaft als kritische, aber prinzipiell solidarische Zeitgenossin und nicht als Kontrastgesellschaft profiliert. Die Finanzstrukturen der Kirche sollten daher auch bei säkularen und andersreligiösen Menschen auf Akzeptanz stoßen.

Bei unseren Überlegungen zur Ausgestaltung des deutschen Systems der Kirchenfinanzierung gehen wir deshalb von folgenden Kriterien aus:

  • planbare verlässliche Einnahmen und Wahrung der kirchlichen Autonomie durch  finanzielle Unabhängigkeit von Einzelpersonen, einflussreichen Gruppen und tagespolitischen Schwankungen.
     
  • effizientes Bereitstellen der Mittel.
     
  • finanzielle Beiträge der Kirchenmitglieder entsprechend dem Prinzip der Leistungsfähigkeit: Je finanzstärker die Mitglieder sind, desto höher sollte der Anteil ihres Einkommens sein, mit dem sie zur Finanzierung der Kirche beitragen.
     
  • ein hinreichender Finanzausgleich zwischen den Bistümern: Diözesen, die aus strukturellen Gründen über sehr wenig Finanzmittel verfügen, müssen von finanzstarken Diözesen in ausreichendem Umfang verlässlich unterstützt werden.
     
  • Einsatz der Mittel für akzeptierte Zwecke im Sinne der kirchlichen Sendung.
     
  • sorgfältiger, sparsamer und nachhaltiger Umgang mit den Finanzmitteln auf allen Ebenen.
     
  • Festlegung der Verantwortung für Aufgaben und die Verwaltung der dazu benötigten Finanzmittel gemäß dem Prinzip der Subsidiarität.
     
  • Transparenz und Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der gesamten kirchlichen Finanzverwaltung.

Ausgangsposition: Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben

Mit den von Kirchenmitgliedern eingezogenen Geldern werden die Aufgaben der Kirche bezahlt, die nicht oder nur teilweise refinanziert werden. Der Fokus liegt auf den Tätigkeiten der Kirche, die sich an den kirchlichen Grundvollzügen Gottesdienst, Verkündigung, Diakonie und Gemeinschaft im Glauben ausrichten.

An erster Stelle steht die Gestaltung des kirchlichen Lebens und die Pastoral auf allen Ebenen – in der Pfarrei, in der Diözese sowie in der kategorialen Seelsorge und, aus Diözesanfinanzen unterstützt, in katholischen Verbänden. Dazu zählt insbesondere der Unterhalt sakraler Gebäude mit kultureller Bedeutung und anderer Gebäude zu pastoralen Zwecken. Nicht unerheblich sind zudem die Geldmittel, die in die Verwaltung fließen.
Ein wichtiger Teil der kirchlichen Aufgaben liegt im sozial-karitativen Bereich. Die Kirchen sind Träger großer Einrichtungen – u.a. der Jugendhilfe sowie von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen bis zu ambulanten Diensten. Aufgrund der Sozialgesetzgebung wird der allergrößte Teil der Kosten hierfür von den Sozialversicherungen oder den Gebietskörperschaften refinanziert. Gleichwohl bleiben wichtige Bereiche, die auf kirchliche Mittel oder Spenden angewiesen sind. Diese zusätzlichen Einnahmen ermöglichen es, durch spezielle Angebote zum kirchlichen Profil der Einrichtungen beizutragen.
Bildung stellt einen weiteren Schwerpunkt kirchlicher Arbeit dar. Kirchliche Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen sind auch Orte der Verkündigung, wo Kinder und junge Erwachsene mit der christlichen Botschaft in Berührung kommen und ihre Werte erfahren.

Ein weiterer Bereich liegt in der Unterstützung von Projekten kirchlicher Partnerorganisationen in den Ländern des globalen Südens. Diese Solidaritätsarbeit entwickelt sich oftmals im Kontext langjähriger, lokal verankerter Partnerschaften, aber ganz überwiegend durch die kirchlichen Hilfswerke, die neben der staatlichen Förderung auf Spenden und Kirchensteuermittel angewiesen sind. Die katholische Kirche in Deutschland ist hier im europäischen Vergleich besonders stark engagiert.
Die Förderung von Kunst und Kultur ragt weit in den öffentlichen Raum hinein. Das reicht von Denkmalpflege über Konzerte und Kunstausstellungen bis zur Erinnerungs- und Gedenkkultur. Durch die Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude und die Restaurierung von Kunstgegenständen werden durch Kirchensteuermittel wichtige Kulturgegenstände für die Allgemeinheit bewahrt.
Die exemplarische Aufzählung dieser Aufgaben zeigt, dass die Kirchen in ihrem Handeln wesentliche Beiträge zum gesellschaftlichen Zusammenleben und zur weltweiten Solidarität leisten, welche die öffentliche Hand gar nicht oder nur mit hohem Aufwand ersetzen kann. Überdies fördern und ermöglichen die Kirchen sehr viel ehrenamtliches Engagement, das in keine monetäre Betrachtung einfließt.

Die Kirchensteuer im Vergleich mit anderen Finanzierungsmodellen

Im internationalen Vergleich sind die Kirchen in Deutschland mit Finanzmitteln sehr gut ausgestattet. Prinzipiell halten wir das für legitim, weil damit zum großen Teil Aufgaben finanziert werden, die für die kirchliche Sendung in der Gegenwart unverzichtbar sind. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass das deutsche Modell der Kirchenfinanzierung immer wieder unter Druck steht und grundsätzlich in Frage gestellt wird. Von Kritiker*innen der Kirchensteuer wird häufig vorgeschlagen, vollständig auf Spenden zu setzen oder das südeuropäische Beispiel einer Kultursteuer aufzugreifen.

Bei einem System, das sich vor allem auf Spenden stützt, sind kirchliche Akteur*innen jedoch in viel größerem Maße als bei einer Steuer von einzelnen finanzstarken Kirchenmitgliedern und von deren Akzeptanz der zu finanzierenden Zwecke abhängig. Eine langfristige Planung von Ausgaben wird erschwert und wichtige kirchliche Anliegen, die privaten Geldgeber*innen weniger attraktiv erscheinen, können oft nicht finanziert werden. Zudem ist es für Akteur*innen, die auf einem etablierten “Spendenmarkt” neu hinzukommen und dort versuchen, in großem Maßstab Spenden einzuwerben, zumeist sehr schwierig, in einem solchen Umfeld Fuß zu fassen.

Erhebliche Schwierigkeiten gehen auch mit einer staatlichen Kultursteuer einher, bei der – wie etwa in Italien oder in Spanien – alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft über die Empfängerinstitution der von ihnen gezahlten Kultursteuer entscheiden. Zwar ist hier grundsätzlich das Prinzip der Leistungsfähigkeit umgesetzt, aber die Kirche ist nicht nur abhängig von der jährlichen Entscheidung der Steuerzahlenden, sondern ebenso vom Staat, der die Höhe der Steuer bestimmt. Weil die Kirche in Italien und Spanien in Konkurrenz zu anderen Empfängerorganisationen steht, reichen die Mittel aus der Kultursteuer in diesen Ländern nicht aus, um die finanziellen Bedarfe der Kirche zu decken. Zudem handelt es sich bei Kultursteuern um staatliche Kirchenfinanzierung.

Im Vergleich zu diesen Finanzierungsmodellen hält das ZdK das deutsche System der Kirchensteuer für praktikabel, kostenorientiert, ausgewogen und zuverlässig, aber eben auch für vergleichsweise gerecht. Schließlich wird grundsätzlich erreicht, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchenmitglieder zu bemessen und entsprechend auch christlichen Wertvorstellungen prinzipiell eine faire Lastenverteilung angestrebt.

Von anderen Systemen lernen

Auch wenn ein Wechsel zu einem anderen System der Kirchenfinanzierung nicht sinnvoll erscheint, können sich die deutschen Kirchen für einzelne Aspekte von diesen Finanzierungsmodellen inspirieren lassen. Denn hinsichtlich der Ausgestaltung haben sie bei der vom Grundgesetz garantierten Kirchensteuer großen Spielraum.

Zu den Stärken einer Kultursteuer gehört es, dass sie als Instrument der Mitbestimmung wahrgenommen wird. Sie wirkt sich zugunsten einer starken Orientierung an den Präferenzen der Zahlenden aus. Zudem entspricht eine Zweckwidmung dem kirchenrechtlich betonten Prinzip der Freiwilligkeit von Geldgaben. Davon ist die österreichische Reform des Kirchenbeitrags geleitet: Seit 2025 können die dortigen Katholik*innen bis zu 50 % ihres zu zahlenden Betrags für einen von mehreren innerkirchlichen Zwecken widmen. Der andere Teil wird wie gewohnt den Bedarfen entsprechend verteilt, was die Finanzierung überregionaler und/oder weniger attraktiver kirchlicher Aufgaben sicherstellt. Auch wenn eine (teilweise) Zweckwidmung der Kirchensteuer in Deutschland mit dem deutschen Steuerrecht und dem derzeitigen Einzug durch die staatlichen Behörden nicht oder nur schwer vereinbar ist, kann sie Anlass sein, ähnliche Wege der Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Zuweisung von Finanzmitteln zu suchen. So könnten Mitbestimmung und Identifikation z.B. auch dadurch gestärkt werden, dass sich Spenden an kirchliche Einrichtungen (zumindest in Teilen) von der Kirchensteuerschuld abziehen ließen.

Reformansätze innerhalb des bestehenden Kirchensteuersystems

1. Mehr Gerechtigkeit in der Steuergesetzgebung

Eine wichtige Frage bei der Beurteilung von Instrumenten der Kirchenfinanzierung ist die Verteilung der Lasten zwischen den Kirchenmitgliedern. Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer. Im Vergleich zu den meisten anderen Formen der Kirchenfinanzierung führt dies zu einer relativ gerechten – der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wenigstens in etwa entsprechenden – Verteilung der Lasten. Dass für die Bemessung der Kirchensteuer die einkommensteuerrechtlichen Regelungen des Staates gelten, bedingt aber auch Gerechtigkeitsdefizite. Aus christlich-sozialethischer Sicht ist z.B. zu kritisieren, dass aufgrund der Abgeltungsteuer Kapitalerträge wesentlich geringer belastet werden als die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das Vermögen selbst, das eigentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Steuerzahlenden auch erhöht, bleibt  sogar völlig unberücksichtigt.  Die Kirchen sollten auf entsprechende Ungerechtigkeiten des staatlichen Steuersystems hinweisen und auf Reformen drängen, durch welche die Besteuerung gerechter und mit Blick auf einen möglichen Bedeutungszuwachs der Gewinne durch die Digitalisierung der Wirtschaft auch zukunftsfähiger würde. Für solche Reformen spricht auch, dass sich ein gerechteres Steuersystem positiv auf die Compliance der Steuerbürger*innen, die Akzeptanz des Steuersystems und somit letztlich auch auf das staatliche wie kirchliche Steueraufkommen auswirkt.

Darüber hinaus hat die kirchliche Gesetzgebung auch eigene steuerliche Regelungen implementiert, beispielweise Kirchensteuerhebesätze, das allgemeine Kirchgeld und die Kirchensteuerkappung. Vor allem letztere ist daraufhin zu untersuchen, ob sie den christlich-sozialethischen Ansprüchen an eine gerechte Besteuerung genügt. Zudem sollten im Bundesgebiet homogene Regelungen angestrebt werden, so dass bei Kirchenmitgliedern mit ähnlichen Einkommensverhältnissen die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer nicht nach Wohnsitz stark divergiert.

2. Transparenz und Kontrolle

Die Bereitschaft katholischer Christ*innen, Kirchensteuern zu zahlen oder sich auf andere Weise an der Finanzierung ihrer Kirche zu beteiligen, hängt auch davon ab, wie transparent die Kirchenfinanzen sind und ob die Verfahren der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung den in der deutschen Gesellschaft gängigen Standards demokratischer Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass in der diözesanen Finanzverwaltung verlässliche checks and balances etabliert werden. Dazu bedarf es Gremien, die wirksame Mitentscheidungs- und Kontrollrechte haben, deren Zusammensetzung von den Bischöfen unabhängig ist und auf deren Zusammensetzung die Kirchensteuerpflichtigen unmittelbaren Einfluss haben.

Mit dem Konsultorenkollegium und dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sieht das kanonische Recht zwei Gremien vor, denen es prinzipiell relativ umfassende Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte einräumt, deren Zusammensetzung es aber dem jeweiligen Bischof überlässt. Aus Gründen der notwendigen fachlichen Expertise ist es problematisch, dass in den deutschen Diözesen die Domkapitel als Konsultorenkollegien fungieren. Die Aufgaben des Diözesanvermögensverwaltungsrates dagegen wurden in einigen deutschen Bistümern den Diözesankirchensteuerräten oder deren Ausschüssen anvertraut. Diese zum Teil staatlich vorgeschriebenen Gremien haben den Vorteil, dass sie vom Bischof relativ unabhängig sind, weil die Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt wird. Allerdings waren und sind die Kompetenzen dieser Räte in einigen Bistümern sehr begrenzt. Denn auch nach den jüngsten Reformen der Finanzverfassung deutscher Bistümer gibt es einen Flickenteppich diözesaner Regelungen, die sich u.a. in Bezug auf die Unabhängigkeit des Diözesanvermögensverwaltungsrats vom Bischof und die ihm oder dem Kirchensteuerrat zugewiesenen Kompetenzen deutlich voneinander unterscheiden.

Entscheidend für gute Kontrollstrukturen bei den Diözesanfinanzen ist, dass es einen Rat gibt, dessen einschlägig qualifizierte, kompetente Mitglieder mindestens zu zwei Dritteln direkt oder indirekt von den Kirchenmitgliedern der betreffenden Diözese gewählt werden und der die folgenden Kompetenzen entweder selbst ausübt oder an von ihm personell besetzte und ihm gegenüber verantwortlichen Gremien delegiert:

  • das Recht zur Beschlussfassung über die jährlichen Haushalte der Diözese und vergleichbarer Rechtsträger der diözesanen Ebene (Budgetrecht)
  • die Mitwirkungsrechte, die gemäß CIC den Vermögensverwaltungsräten der diözesanen Rechtsträger (einschließlich Bischöflichem Stuhl und kirchlicher Stiftungen) zukommen
  • das Recht, von allen Entscheidungsträger*innen in Finanzfragen Rechenschaft einzufordern. Wenn nach Einschätzung des Rates Fehlentscheidungen vorliegen, muss er das Recht haben und verpflichtet sein, im Einzelfall haftungsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen prüfen zu lassen

Die persönliche Haftung von Verantwortlichen in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist ausdrücklich zu regeln. Außerdem bedarf es einer unabhängigen Finanzrevision zur Prüfung und Kontrolle von Vorgängen und Verfahren der Rechnungslegung aller Rechtspersonen auf diözesaner Ebene sowie verbindlicher Standards in Bezug auf Transparenz, Unabhängigkeit der Kontrolle, Rechenschaftspflichten der Verantwortlichen und Qualifikationen der Beteiligten.

Zur besseren Transparenz bilanzieren mittlerweile fast alle Bistümer nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) und lassen ihre Jahresberichte von Wirtschaftsprüfern attestieren. Allerdings bleibt auch nach der Festlegung auf HGB-Regeln ein erheblicher Spielraum zur Gestaltung bei Rechnungslegung und Bilanzierung. Zudem ist nicht einheitlich geregelt, welche Rechtspersonen ihre Bilanzen mit dem Jahresbericht des Bistums oder des Bischöflichen Stuhls gemeinsam veröffentlichen. Präzise einheitliche Vorgaben für die Erstellung kirchlicher Jahresberichte gibt es nach wie vor nicht. So gibt es vermutlich reiche Bistümer, die sich systematisch „arm rechnen“.

Die Unterschiede in der Rechnungslegung und Bilanzierung verhindern einen verlässlichen Überblick über die Finanzkraft der deutschen Bistümer, ihrer Bischöflichen Stühle und Stiftungen; für die Finanzkraft einer Rechtsperson ist neben Einnahmen und Ausgaben auch das (Netto-)Vermögen entscheidend. Neben der Zurückhaltung der meisten Diözesen, Finanzmittel an andere Bistümer oder an die überdiözesane Ebene abzugeben, erschweren solche Transparenzdefizite dringend notwendige Reformdiskussionen. Schließlich könnten – angesichts sinkender Kirchensteuereinnahmen – einige Aktivitäten effizienter erledigt werden, wenn sie auf überdiözesaner Ebene gebündelt würden. Stattdessen ist der Anteil der überdiözesan verwalteten Finanzmittel immer weiter gesunken. Außerdem wurde zuletzt dann auch noch der interdiözesane Finanzausgleich durch ein Notfall-Sicherungssystem ersetzt. Dieses finanziell viel zu schwach ausgestattete System zwingt aktuell und in den nächsten Jahren „arme“ Bistümer dazu, auch solche Aktivitäten zu reduzieren oder einzustellen, die in heutiger Kultur und Gesellschaft für die Grundvollzüge der Kirche essenziell sind. Sowohl für die Bündelung von Aktivitäten auf der Ebene der DBK als auch für einen fairen Ausgleich zwischen reicheren und ärmeren Bistümern bedarf es einer regelbasierten, prinzipiell nachvollziehbaren Klärung der Frage, welche Diözese welche zusätzlichen finanziellen Lasten tragen oder in welchem Umfang entlastet werden sollte.

Damit die Finanzverwaltung der katholischen Kirche in Deutschland für die Zeiten knapper werdender Finanzmittel gerüstet ist, müssen daher alle deutschen Diözesen nicht nur in dieser oder jener Form nach HGB bilanzieren, sondern identische Regeln der Rechnungslegung und Bilanzierung und Finanzberichterstattung anwenden. Zu ihnen sollte die Pflicht gehören, das Finanzvermögen auch zu aktuellen Kursen und das Immobilienvermögen auch zu aktuellen Bodenpreisen oder Werten auszuweisen. Außerdem muss es in jeder Diözese möglich sein, sich über die Finanzgremien und deren Arbeit zu informieren, z.B. über Sitzungstermine sowie – soweit dies möglich ist – über die Tagesordnung und wichtige Beschlüsse.

3. Mitwirkung und Transparenz auf überdiözesanen und pfarrlichen Ebenen

Kirchensteuermittel werden nicht nur innerhalb der Diözesen verwendet, sondern sind auch auf pfarrlicher wie überdiözesaner Ebene unverzichtbar. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bedarf es einerseits einer guten Ausstattung und Stärkung der finanziellen Verantwortung von Pfarreien und Organisationen, andererseits der Nutzung möglicher Synergieeffekte durch die Verlagerung von Aufgaben und Finanzmitteln auf die überdiözesane Ebene.

Über überdiözesane Aufgaben und Ausgaben entscheidet der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD). Die maßgeblichen Gremien sind die Vollversammlung aller Diözesanbischöfe und der Verbandsrat.

Da an vielen Aufgaben der kirchlichen Sendung effektiver auf überdiözesaner Ebene gearbeitet werden könnte, sollte der Anteil des VDD an den kirchlichen Finanzmitteln nicht wie in den letzten Jahrzehnten immer weiter reduziert, sondern im Gegenteil deutlich erhöht werden. Dabei ist ein möglichst wirksamer Einsatz der Mittel anzustreben. Wie auf der diözesanen Ebene müssen auch hier Beratung und Mittelverwendung transparent sein. Dazu kann eine Veröffentlichung des Haushalts und der Jahresrechnung beitragen.

Unerlässlich ist eine Klärung der Rolle der Vollversammlung des VDD und ihrer Aufgaben sowie ihre Rolle gegenüber den Kommissionen der DBK und des VDD und das Verhältnis von Vollversammlung und Verbandsrat. Das Einstimmigkeitsprinzip ist zu Gunsten einer (qualifizierten) Mehrheitsentscheidung zu ersetzen. Wird auf der Bundesebene das angestrebte Synodale Gremium etabliert, ist der VDD nicht nur an die Deutsche Bischofskonferenz, sondern auch an das Synodale Gremium zurückzubinden (z.B. Bestimmung der Verbandsratsmitglieder). Bis dahin ist das ZdK stärker einzubinden. Als Laiengremium auf der Bundesebene sollte es nicht nur die in den Verbandsrat zu entsendenden fachlich einschlägig erfahrenen Personen selbst ernennen, sondern auch in größerer Zahl (nämlich mit mindestens vier statt wie bisher mit nur zwei Personen) vertreten sein.

Das Einkommen der Pfarreien setzt sich aus verschiedenen Quellen zusammen: Einnahmen aus eigenem Vermögen, vor allem Mieten und Pachten aus Immobilien, Spenden und andere freiwillige Zuwendungen, aber auch Zuweisungen aus dem diözesanen Einkommen. Diese Zuweisungen sind in den einzelnen Bistümern auf Grund der unterschiedlichen pastoralen Situation und ihrer jeweiligen Geschichte unterschiedlich geregelt. Für eine bessere Akzeptanz ist – wie an einzelnen Stellen diskutiert - eine höhere Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Pfarreien vorzusehen, damit die Kirchensteuerzahlenden erkennen, was mit den Beiträgen geschieht und wie die Gelder im eigenen Umfeld verwendet werden. Dafür sind Kriterien zu benennen, nach welchen die einzelnen Pfarreien Zuweisungen erhalten und wie dies der Pfarröffentlichkeit kommuniziert wird.

Die Wiedereinführung einer Ortskirchensteuer, wie sie in den 1950er Jahren zugunsten einer Diözesankirchensteuer aufgegeben wurde, böte zwar den Vorteil einer größeren Nähe zu den Menschen vor Ort; denn sie käme zuerst und hauptsächlich den jeweiligen Pfarreien der Steuerzahler*innen zugute. Sie steigert zudem, wie das Beispiel der Schweiz zeigt, Eigeninitiative, Mitverantwortung und Akzeptanz. Ob sie aber tatsächlich nachhaltiger und zukunftsweisender wäre, ist zweifelhaft. Schließlich müsste ein Ausgleich zwischen wohlhabenderen und ärmeren Pfarreien geschaffen werden und das Konfliktpotenzial hinsichtlich der Höhe der Transferleistungen zwischen den Pfarreien und von diesen zu den Bistümern wäre vermutlich sehr hoch.

 4. Der Kirchenaustritt und seine innerkirchlichen Folgen

Eine mit dem staatlichen Einzug der Kirchensteuer verbundene Problematik ist der Ausschluss von den Sakramenten für die, die sich der Kirchensteuer durch Austritt entziehen. Nach kirchlichem Verständnis bleibt katholisch, wer einmal getauft ist. Weil Staat und Kirche aber bei der Erhebung der Kirchensteuer an die Umsetzung der Religionsfreiheit gebunden sind, muss eine Möglichkeit bestehen, sich der Kirchensteuerpflicht zu entziehen. Dies geschieht durch den Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung.

Im Allgemeinen Dekret der DBK zum Kirchenaustritt, das 2012 in Kraft trat, wird ein solcher zwar nicht als Straftat verstanden, zieht aber Rechtsfolgen nach sich, die weitgehend denen einer Exkommunikation entsprechen. Eine solche weite Auslegung des Strafrechts und der offensive Einsatz des Ausschlusses von Sakramenten sind nach Auffassung vieler Kanonist*innen rechtswidrig. Die Rechtsfolgen erscheinen ihnen unverhältnismäßig, das Dekret schade der Kirche mehr als es nütze. Denn Austritte und die damit verbundenen Einbußen an Kirchensteuereinnahmen werden hiermit nicht verhindert; aber die Kirche büßt an Glaubwürdigkeit ein. Einerseits können Gläubige, die sich in amtlich-förmlicher Erklärung von der Kirche distanzieren, nicht erwarten, dass dies keine innerkirchlichen Konsequenzen hat. Andererseits ist das Dekret dahingehend zu überprüfen, ob staatlich erklärte Kirchenaustritte zwangsläufig an den Ausschluss von Sakramenten gebunden sein müssen.

Akzeptanz steigern durch Reformen

Will die Kirche ihre Handlungsfähigkeit dauerhaft erhalten, sind Änderungen im System der Kirchenfinanzierung unausweichlich. Reformen bedarf es vor allem, um die Akzeptanz der Kirchensteuer zu stärken. Auf allen Ebenen ist die Transparenz mit einheitlichen Regeln der Bilanzierung und Rechnungslegung zu erhöhen. Synodale Gremien sind einzuführen, welche zum einen die finanziellen Grundsatzentscheidungen treffen und denen gegenüber zum anderen die Amtsträger rechenschaftspflichtig sind. Insgesamt sollten die Kirchenmitglieder mehr Einfluss auf die Verwendung ihrer Beiträge erhalten. Schließlich bedarf es auch einer Überprüfung des aktuell sehr restriktiven Umgangs mit Kirchenaustritten.

Allerdings wird die Kirche auch dann, wenn sie solche Reformen konsequent anginge, perspektivisch weniger Geld zur Verfügung haben. Auch wenn manche es anders sehen, ist aus Sicht des ZdK eine finanziell arme Kirche nicht schon von sich aus eine bessere oder authentischere Kirche. Eine arme Kirche könnte kaum Mitarbeiter*innen einstellen, die über jene besonderen professionellen Kompetenzen verfügen, derer es bedarf, um die Grundvollzüge der Kirche in der Gegenwart überzeugend zu verwirklichen.

Dafür muss definiert sein, was diesen Grundvollzügen der Kirche in der Gegenwart gut entspricht, aber auch welche Aufgaben künftig nicht mehr finanziert werden sollen. Auch hier müssen die Kirchenmitglieder synodal in die Beratungen einbezogen werden. Die derzeitige Situation der katholischen Kirche in Deutschland eröffnet trotz aller Sorgen und Probleme die Chance, dass sie sich auch in Finanzfragen glaubwürdig weiterentwickelt.

Erklärung “Die deutsche Kirchensteuer – ein verlässliches und bewährtes System, das jedoch der Reform bedarf!" als PDF

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