Statut und Geschäftsordnung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
Statut
Präambel
Wir, das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK), leiten aus unserem Glauben den Auftrag ab, Kirche, Gesellschaft und Politik aktiv mitzugestalten. Mit unserem Engagement geben wir Zeugnis von der Hoffnung, die uns erfüllt (1. Petrusbrief 3,15).
Aus unseren historischen Wurzeln setzen wir uns auch heute für die Freiheit des Menschen und den Schutz seiner von Gott gegebenen unveräußerlichen und unverletzbaren Würde ein. Wir suchen in aller Unterschiedlichkeit gemeinsame Positionen und Haltungen, die wir in der Öffentlichkeit vertreten und mit denen wir uns in den gesellschaftlichen Diskurs und die Politik miteinbringen. Als Teil der Weltkirche übernehmen wir Verantwortung für die Zukunft unserer Kirche. Wir fördern Freiheit und Gerechtigkeit, befinden uns im Dialog mit Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur und arbeiten an einer zukunftsfähigen synodalen Kirche.
§ 1 Status
(1) Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (im folgenden ZdK) ist der Zusammenschluss von Vertreter*innen der Diözesanräte und der katholischen Verbände und Organisationen sowie von Institutionen des Laienapostolats und von weiteren Personen aus Kirche und Gesellschaft.
(2) Es ist von der Deutschen Bischofskonferenz als Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) anerkannt zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche.
(3) Die Mitglieder des ZdK fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer kirchlicher Institutionen und deren Organen unabhängig.
(4) Rechts- und Vermögensträger des ZdK ist der ZdK e.V.
§ 2 Aufgaben
a) beobachtet die Entwicklungen im gesellschaftlichen, politischen, sozioökonomischen und kirchlichen Leben und vertritt die Anliegen der Katholik*innen in der Öffentlichkeit;
b) entwickelt Initiativen für das apostolische Wirken der Kirche sowie der Katholik*innen in der Gesellschaft und stimmt die Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander ab;
c) wirkt an kirchlichen Entscheidungen auf überdiözesaner Ebene mit und arbeitet mit der Deutschen Bischofskonferenz in Fragen des gesellschaftlichen, politischen, sozioökonomischen und kirchlichen Lebens zusammen;
d) bereitet gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der in Deutschland lebenden Katholik*innen, wie die Deutschen Katholikentage, vor, führt sie durch und entwickelt sie weiter;
e) trägt Projekte der multilateralen Ökumene wie den Ökumenischen Kirchentag mit;
f) fördert die internationale Zusammenarbeit in der Weltkirche.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Zentralkomitees sind:
(1) aus jeder Diözese drei Personen des Diözesanrates[1]; außerdem drei Personen des „Katholikenrates beim katholischen Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr“ sowie drei Personen des „Bundespastoralrates der Katholiken anderer Muttersprache“;
(2) 97 Personen aus der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands (AGKOD);
(3) 45 Personen aus dem öffentlichen und kirchlichen Leben;
(4) der*die Generalsekretär*in des Zentralkomitees der deutschen Katholiken;
(5) die Mitglieder des Präsidiums und die Sprecher*innen der Sachbereiche, soweit sie nicht mehr Mitglieder nach den Ziffern (1) bis (4) sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben:
(1) die Personen gemäß § 3 (1) durch Wahl des Diözesanrates;
(2) die Personen gemäß § 3 (2) durch die Wahl der AGKOD;
(3) die Personen gemäß § 3 (3) durch Wahl der Mitglieder gemäß § 3 (1), (2) und (4);
(4) der*die Generalsekretär*in des Zentralkomitees der deutschen Katholiken durch Wahl, die in der Geschäftsordnung geregelt ist;
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Niederlegung des Mandats;
(b) durch Abwahl durch das Gremium, das das Mitglied gewählt hat;
(c) bei den Mitgliedern gemäß § 3 (1) durch Wahl einer anderen Person;
(d) bei Mitgliedern gemäß § 3 (2) durch Wahl einer anderen Person;
(e) bei Mitgliedern gemäß § 3 (3) vier Jahre nach ihrer Wahl. Findet die Vollversammlung, in der die Neuwahl der Mitglieder gemäß § 3 (3) erst nach Ablauf von vier Jahren statt, so endet die Mitgliedschaft erst mit dem Ende dieser Vollversammlung.
(2) Eine ZdK-Mitgliedschaft ist mit der Mitgliedschaft in und/oder mit der tätigen Unterstützung einer Gruppierung, Organisation oder Partei oder der Verbreitung von Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, unvereinbar. Den Organen gem. § 6 (1) obliegt es, Verwarnungen zu beraten und mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Ein Ausschluss aus dem ZdK kann von der Vollversammlung oder dem Hauptausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit nach Anhörung der Person beschlossen werden.
§ 6 Organe
Organe des Zentralkomitees sind
1. die Vollversammlung;
2. der Hauptausschuss;
3. das Präsidium
§ 7 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des ZdK. Der beauftragte Bischof (§ 10 ZdK-Statut) und der*die Leiter*in des Kommissariats der deutschen Bischöfe sind Gäst*innen der Vollversammlung. Den Vorsitzenden der interreligiösen Gesprächskreise, soweit sie nicht Mitglied im ZdK sind, wird anlassbezogen ein Gäst*innenstatus in der Vollversammlung eingeräumt, über den fallweise das Präsidium entscheidet.
(3) Die Vollversammlung tritt mindestens dreimal in zwei Jahren und außerdem dann zusammen, wenn der Hauptausschuss dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder des ZdK ihre Einberufung verlangt. Die Vollversammlung tagt öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Vollversammlung berät über die in § 2 ZdK-Statut genannten Aufgaben und fasst dazu ihre Beschlüsse. Sie gibt Richtlinien für die Arbeit des ZdK.
(5) Die Vollversammlung wählt den*die Präsident*in, die Vizepräsident*innen, die Mitglieder des Hauptausschusses, die in die Gemeinsame Konferenz mit der Deutschen Bischofskonferenz zu entsendenden Vertreter*innen des ZdK, die ZdK-Mitglieder des synodalen Gremiums auf Bundesebene, das vom ZdK und der Deutschen Bischofskonferenz gemeinsam getragen wird, und die Sprecher*innen der Sachbereiche unter Beachtung der Geschlechtergerechtigkeit. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Vollversammlung richtet Sachbereiche ein.
(7) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung ad hoc-Arbeitskreise bilden, die ihre Arbeitsergebnisse der Vollversammlung zu einem definierten Zeitpunkt zur Entscheidung vorzulegen haben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(8) Die Vollversammlung beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen das Statut und die Geschäftsordnung für das ZdK.
§ 8 Hauptausschuss
(1) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Mitglieder des Präsidiums, die Sprecher*innen der Sachbereiche sowie 15 von der Vollversammlung gewählte Mitglieder gemäß Wahl, die in der Geschäftsordnung geregelt ist. Der beauftragte Bischof und der*die Leiter*in des Kommissariats der deutschen Bischöfe sind Gäst*innen des Hauptausschusses. Darüber hinaus können durch das Präsidium eingeladene Gäst*innen am Hauptausschuss teilnehmen.
(2) Der Hauptausschuss
a) berät die in § 2 ZdK-Statut genannten Aufgaben des ZdK und fasst dazu Beschlüsse, soweit die Vollversammlung dies nicht selbst tut;
b) koordiniert die Tätigkeit der Sprecher*innen in den von der Vollversammlung festgelegten Sachbereichen und wirkt darauf hin, dass das interne und öffentliche Wirken der Sprecher*innen im Rahmen der Sachbereiche auf der Grundlage der Richtlinien der Vollversammlung und der Beschlüsse der Organe des ZdK erfolgt;
c) wählt die Mitglieder der Sachbereiche unter Beachtung der Geschlechtergerechtigkeit;
d) kann ad hoc-Arbeitskreise gemäß Geschäftsordnung einsetzen;
e) schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor;
f) wählt auf Vorschlag des Präsidiums den*die Generalsekretär*in oder wählt ihn*sie auf Vorschlag eines Mitglieds des Präsidiums ab;
g) erstellt die Listen der Kandidat*innen für die Wahlen des*der Präsident*in und der Vizepräsident*innen, der Personen gemäß § 3 (3), der Mitglieder des Hauptausschusses, der Sprecher*innen für die jeweiligen Sachbereiche, der Vertreter*innen des ZdK in der Gemeinsamen Konferenz mit der Deutschen Bischofskonferenz sowie der ZdK-Mitglieder des synodalen Gremiums auf Bundesebene, das vom ZdK und der Deutschen Bischofskonferenz gemeinsam getragen wird.
h) wirkt bei der Regelung der Zusammenarbeit von Bischofskonferenz und Zentralkomitee in der Gemeinsamen Konferenz und bei der Arbeit des synodalen Gremiums auf Bundesebene mit.
§ 9 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem*der Präsident*in, den vier Vizepräsident*innen und dem*der Generalsekretär*in.
(2) Der*Die Präsident*in und die vier Vizepräsident*innen werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Das Präsidium entscheidet in Fällen, in denen die mit der Einberufung des Hauptausschusses verbundenen Verzögerungen einen nicht vertretbaren Nachteil herbeiführen würden.
(4) Das Präsidium
(a) kann ad hoc-Arbeitskreise einsetzen;
(b) gibt den Sachbereichen Richtlinien für ihre Arbeit;
(c) entscheidet über die Frage, ob Vorlagen der Sachbereiche und Gesprächskreise zu veröffentlichen sind;
(d) gibt dem*der Generalsekretär*in Weisungen für seine*ihre Arbeit und entscheidet in Zweifelsfällen über die Durchführung der Arbeit;
(e) schlägt dem Hauptausschuss den*die Generalsekretär*in zur Wahl vor. Ein Mitglied des Präsidiums kann dem Hauptausschuss die Abwahl des*der Generalsekretär*in vorschlagen.
(f)legt der Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
(5) Der*Die Präsident*in vertritt das ZdK und wird dabei von den Mitgliedern des Präsidiums unterstützt. Er*Sie steht dem Präsidium vor.
(6) Der*Die Präsident*in beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Präsidiums. Er*Sie kann die Moderation einem Präsidiumsmitglied oder einer externen Moderation übertragen.
(7) Der*Die Präsident*in kann sich durch ein Präsidiumsmitglied vertreten lassen.
§ 10 Beauftragter Bischof
(1) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss beauftragt die Deutsche Bischofskonferenz einen Diözesanbischof als beauftragten Bischof für das ZdK.
(2) Aufgabe des beauftragten Bischofs ist die Gewährleistung des Austausches zwischen den deutschen Bischöfen und dem ZdK. Der beauftragte Bischof berät das ZdK und informiert die Deutsche Bischofskonferenz über die Arbeit des ZdK.
§ 11 Generalsekretär*in
(1) Der*Die Generalsekretär*in führt die Aufgaben des ZdK gemäß § 2 ZdK-Statut im Rahmen der Beschlüsse der Organe des ZdK eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Präsidium aus. Er*Sie ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe, die Organisation des Generalsekretariats und die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich.
(2) Der*Die Generalsekretär*in leitet das Generalsekretariat und erteilt die für die Arbeit des Generalsekretariats erforderlichen Weisungen. Der*Die Generalsekretär*in ist zudem Geschäftsführer*in des ZdK e.V.
(3) Die Wahl, die Amtsdauer und die Bestellung des*der Generalsekretär*in ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Sprecher*innen
(1) Die Sprecher*innen der Sachbereiche werden aus der Mitte der Vollversammlung gewählt. Das konkrete Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Sprecher*innen stehen ihrem Sachbereich vor und haben die Aufgabe, mit ihrem Sachbereich die Organe des ZdK zu beraten und auf Beschluss der Organe des ZdK oder auf Eigeninitiative Vorlagen im Sachbereich zu bestimmten Fragen zu erarbeiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Soweit keine besonderen Regelungen in diesem Statut getroffen sind, bedürfen alle sonstigen Beschlüsse wie auch die Wahlen der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Anträge, die auf eine Änderung des Statuts zielen, sind als solche in der Tagesordnung der Vollversammlung zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des ZdK.
(3) Redaktionelle Änderungen am Statut kann das Präsidium allein vornehmen.
(4) Dieses Statut tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung des ZdK und der Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz in Kraft; dasselbe gilt für Änderungen des Statuts. Das Organ „Präsident*in“ erlischt mit dem Ablauf des Tages der Annahme des Statuts. Der*die gewählte Präsident*in bleibt bis zum Ende seiner*ihrer Wahlperiode Präsident*in im Sinne von § 9 Abs. 5 des neuen Statuts. Er*Sie bleibt im Amt, bis der*die neue Präsident*in durch die Vollversammlung gewählt und der Amtswechsel vollzogen ist.
(5) Für den Fall, dass die Deutsche Bischofskonferenz Änderungen an Teilen des Statuts für erforderlich hält, beauftragt die Vollversammlung den Hauptausschuss, die geforderten Änderungen des Statuts zu prüfen und ggf. zu beschließen sowie erforderliche Maßnahmen zu beauftragen. Der Beschluss der Änderungen durch den Hauptausschuss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Im Leitbild werden Selbstverständnis und Ziele des ZdK beschrieben. Aus ihm leitet sich die Präambel des Statuts ab. Dabei ist die stets gültige Fassung des Leitbilds zu berücksichtigen.
(7) Im Zuge der Weiterentwicklung von Synodalität wird das Statut überprüft und ggf. angepasst.
Beschluss der ZdK-Vollversammlung vom 29. November 2025
[1]Mit dem Begriff „Diözesanrat“ ist jenes Gremium gemeint, das demokratisch legitimiert ist und das im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr.26) von dem Diözesanbischof anerkannte Gremium ist. Der Begriff wird hier und im Folgenden synonym für die weiteren Bezeichnungen wie Katholikenrat, Katholikenkomitee etc. verwendet.
Geschäftsordnung
I. Vollversammlung
§ 1 Sitz- und Stimmrecht
(1) An der Vollversammlung nehmen die Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (im Folgenden: ZdK) mit Sitz und Stimme teil.
(2) Die Berater*innen der Sachbereiche und die Vorsitzenden der Gesprächskreise, soweit sie nicht im ZdK sind, können zu den Vollversammlungen eingeladen werden, bei denen Fragen ihres Sachbereiches oder ihres Gesprächskreises behandelt werden. Sie haben bei der Behandlung dieser Fragen beratende Stimme. Über deren Einladung entscheidet das Präsidium.
(3) Dem beauftragten Bischof und dem*der Leiter*in des Kommissariats der deutschen Bischöfe wird ein ständiger Gäst*innenstatus mit beratender Stimme in der Vollversammlung eingeräumt. Gäst*innen haben kein Stimm- und Antragsrecht; ihnen kann im Einzelfall durch die Sitzungsleitung das Wort erteilt werden.
(4) Das Präsidium kann weitere Gäst*innen zur Vollversammlung einladen.
§ 2 Einberufung
(1) Die Vollversammlung wird von dem*der Präsident*in einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Vollversammlung. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Beschließt der Hauptausschuss oder verlangt ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, so muss die Vollversammlung innerhalb der nächsten sieben Wochen zusammentreten.
(3) Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einberufungsschreiben das Datum spätestens vom Tage vor Beginn der Frist tragen. Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 187 ff. BGB.
(4) Es ist möglich, dass die Vollversammlung digital zusammenkommt und Beschlüsse fasst.
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Hauptausschuss vorgeschlagen und von der Vollversammlung zu Beginn beschlossen.
(2) In die Tagesordnung sind Anträge, die fristgerecht bei dem*der Generalsekretär*in eingegangen sind, aufzunehmen. Initiativanträge (§ 4 (5) ZdK-GO) müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung beschließt. Initiativanträge können sich nur auf neue, aktuelle und unabsehbare Entwicklungen oder Sachverhalte beziehen, die eine fristgerechte Antragstellung verhindert haben und zwingend eine Behandlung in der Sitzung des Gremiums erfordern. Anträge zur Änderung des Statuts oder der Geschäftsordnung sind nicht als Initiativanträge zulässig.
(3) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Ausgewählte Tagesordnungspunkte können vor der Vollversammlung durch Entscheidung des Präsidiums oder während der Vollversammlung auf Antrag ohne die Öffentlichkeit abgehalten werden.
§ 4 Anträge
(1) Anträge an die Vollversammlung können von jedem Mitglied des ZdK, vom Präsidium, vom Hauptausschuss und den Sachbereichen gestellt werden.
(2) Anträge an die Vollversammlung müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Vollversammlung in Textform bei dem* der Generalsekretär*in eingehen. Sie sind unverzüglich den Mitgliedern zu übermitteln.
(3) Das Präsidium kann zu jedem Antrag, der in der Vollversammlung beraten werden soll, eine Antragskommission mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern berufen. Unter den Mitgliedern in der Antragskommission soll ein Mitglied der Antragssteller*innen sein.
(4) Änderungsanträge können von allen Mitgliedern des ZdK eingebracht werden. Sie sind bis 14 Tage vor der Vollversammlung in Textform bei dem*der Generalsekretär*in einzureichen. Darüber hinaus können Änderungsanträge, die sich aus der Diskussion ergeben, nach der Eröffnung der Vollversammlung bei der Antragskommission/dem Präsidium eingereicht werden.
(5) Für Initiativanträge gelten die Absätze 2 bis 4 Satz 2 nicht. Absatz 4 Satz 3 gilt weiterhin.
§ 5 Leitung der Vollversammlung
(1) Der*Die Präsident*in eröffnet, leitet und schließt die Vollversammlung.
(2) Der*Die Präsident*in kann die Leitung der Vollversammlung einem Präsidiumsmitglied übertragen. Er*Sie kann die Moderation einem Präsidiumsmitglied oder einer externen Moderation übertragen. Der*Die Präsident*in muss dies bei Beratungspunkten tun, bei denen er*sie die Berichterstattung übernommen hat oder die seine*ihre Amtsführung betreffen.
(3) Zu Beginn der Vollversammlung stellt der*die Präsident*in die Beschlussfähigkeit fest. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des ZdK anwesend ist. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt bis zum Ende der VV erhalten. Vor Wahlen (§§ 9, 10, 11, 12, 13, 14 ZdK-GO) und Änderungen des Statuts wird die Beschlussfähigkeit festgestellt.
§ 6 Beratung in der Vollversammlung
(1) Der*Die Präsident*in oder eine in §5 (2) ZdK-GO genannte Person ruft die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte auf.
(2) Die Wortmeldungen erfolgen zu bestimmten Tagesordnungspunkten und innerhalb des Tagesordnungspunktes zur Generaldebatte und zu bestimmten Sachthemen.
(3) Die Reihenfolge der Wortmeldungen bestimmt sich innerhalb eines Tagesordnungspunktes in der Regel nach ihrem Eingang bei der Sitzungsleitung oder Moderation.
a) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
b) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Beratungen befassen. Zulässig sind:
1. Antrag auf sofortiges Ende der Sitzung;
2. Antrag auf Vertagung der Sitzung;
3. Antrag auf Veränderung der Tagesordnung;
4. Antrag auf Änderung der Beratungsreihenfolge;
5. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;
6. Antrag auf Schließung der Redeliste;
7. Antrag auf Beschränkung der Redezeit;
8. Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes;
9. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;
10. Antrag auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
11. Antrag auf Überweisung eines Tagesordnungspunktes in ein anderes Gremium;
12. Antrag auf geheime Abstimmung;
13. Antrag auf namentliche Abstimmung;
14. Antrag auf Wiederholung der Abstimmung;
15. Antrag auf Nichtbefassung;
16. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
c) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer Gegenrede sofort abzustimmen
d) Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Eröffnung des betroffenen Tagesordnungspunktes zustimmen.
(4) Den Mitgliedern des Präsidiums und dem*der jeweiligen Berichterstatter*in und Antragssteller*in ist auf sein*ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Haben mehrere Mitglieder einen Antrag gestellt, so haben sie zu bestimmen, welchem Mitglied das Wort als Antragsteller*in außerhalb der Reihe der Wortmeldungen erteilt werden soll. Für einen Antrag sprechen maximal zwei Personen.
(5) Die Redezeit kann durch die Leitung oder Moderation der Versammlung beschränkt werden. Das Präsidium kann dem*der Redner*in das Wort entziehen. Erhebt sich dagegen Widerspruch, so entscheidet die Vollversammlung ohne Debatte.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Die Abstimmung kann auch digital erfolgen.
(2) Auf Antrag und nach entsprechender Beschlussfassung ist geheim abzustimmen.
(3) Vor der Abstimmung über einen Antrag ist zunächst über die hierzu gestellten Änderungsanträge zu beschließen. Sollte eine Antragskommission gebildet worden sein, gibt diese Beschlussempfehlungen ab, über die abgestimmt werden. Beschlussempfehlungen, die die Zustimmung der Antragssteller*innen erhalten, werden nicht separat abgestimmt.
(4) Soweit sich aus dem ZdK-Statut oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, ist für die Änderungsanträge und für die Annahme eines Antrags die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, so wird die Abstimmung wiederholt.
§ 8 Beschlüsse, Erklärungen und Positionierung
(1) Anträge, die von einzelnen Mitgliedern des ZdK an die Vollversammlung ergehen, werden als Beschluss verabschiedet.
(2) Erklärungen sind Texte aus einem Sachbereich, einem ad-hoc Arbeitskreis, dem Präsidium oder dem Hauptausschuss, die eine größere Linie abbilden und die im Auftrag oder durch Eigeninitiative erstellt wurden. Sie werden zunächst in einem weiteren Organ beraten, bevor sie von den Organen gem. §6 (1) bis (3) ZdK-Statut verabschiedet werden können.
(3) Positionierungen sind Texte, die das Präsidium verfasst und veröffentlicht.
§ 9 Wahl der Mitglieder des Zentralkomitees gem. § 3 (3) ZdK-Statut
(1) Jedes Mitglied kann bis sechs Wochen vor der Wahl Kandidat*innen für die Mitglieder nach §3 (3) ZdK-Statut bei dem*der Generalsekretär*in vorschlagen. Mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist muss die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt sein.
(2) Der Hauptausschuss erstellt aufgrund der Vorschläge als Wahlkommission die Liste der Kandidat*innen. Der*Die Generalsekretär*in klärt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur. Die Namen der vorgeschlagenen Personen, die zur Kandidatur bereit sind, werden auf einem gemeinsamen Wahlzettel aufgeführt.
(3) Die Mitglieder nach §3 (3) ZdK-Statut werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Findet die Vollversammlung, in der die Neuwahl der Mitglieder gemäß § 3 (3) erst nach Ablauf von vier Jahren statt, so endet die Mitgliedschaft erst mit dem Ende dieser Vollversammlung.
(4) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.
(5) Im ersten Wahlgang gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben. Erhalten im ersten Wahlgang mehr Kandidat*innen, als zu wählen sind, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so sind bis zur Anzahl der zu wählenden Mitglieder diejenigen Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Mitglieder gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Mit dem zweiten Wahlgang sind dann bis zur Anzahl der zu wählenden Mitglieder diejenigen Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Kandidat*innen die gleiche Stimmzahl erhalten und würde die Wahl dieser Kandidat*innen die Anzahl der zu wählenden Personen übersteigen, so findet zwischen den Kandidat*innen mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Vor dem zweiten Wahlgang gibt das Präsidium bekannt, wie viele Kandidat*innen noch zu wählen sind.
(6) Eine Stimme ist ungültig, wenn mehr Namen genannt sind, als Kandidat*innen in dem betreffenden Wahlgang zu wählen sind. Dies gilt sowohl für den ersten Wahlgang als auch für den zweiten Wahlgang.
(7) Scheiden vor Ablauf der Wahlperiode nach § 3 (3) ZdK-Statut gewählte Mitglieder des ZdK aus, rücken die bei der letzten Wahl nach § 3 (3) ZdK-Statut unterlegenen Kandidat*innen in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die auf sie entfallen sind, für die Dauer der laufenden Wahlperiode in das ZdK nach.
§ 10 Wahl des Hauptausschusses
(1) Jedes Mitglied kann bis sechs Wochen vor der Wahl Kandidat*innen für den Hauptausschuss bei dem*der Generalsekretär*in vorschlagen. Die Kandidat*innen müssen Mitglied des ZdK sein. Eine Selbstbewerbung ist möglich. Mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist muss die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt sein. Unter den 15 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses (§ 8 (1) ZdK-Statut) müssen mindestens sieben Personen die sich als weiblich identifizieren, und mindestens sieben Personen, die sich als männlich identifizieren, gewählt werden. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers oder offen sowie u. a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können sich einer dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen. Der*Die Generalsekretär*in klärt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Mitglieder zur Kandidatur.
(2) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.
(3) Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(4) Gewählt sind im ersten und zweiten Wahlgang die Kandidat*innen, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten. Haben in einem dieser Wahlgänge mehr Kandidat*innen, als zu wählen sind, diese Mehrheit erhalten, so sind bis zum Erreichen der Zahl 15 die Kandidat*innen in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt, wobei die Bestimmung zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung von Geschlechtervielfalt mindestens sieben Personen, die sich als weiblich identifizieren (+ divers/offen), und sieben Personen, die sich als männlich identifizieren (+ divers/offen), zu wählen sind. In einem dritten Wahlgang sind unter Beachtung der Geschlechter-Quote diejenigen Kandidat*innen gewählt, die bis zum Erreichen der Zahl 15 die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Kandidat*innen die gleiche Stimmenzahl erhalten und würde die Wahl dieser Kandidat*innen die Anzahl von 15 Mitgliedern übersteigen, so findet zwischen den Kandidat*innen mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidat*innen zu wählen sind.
(6) Vor jedem Wahlgang gibt die Sitzungsleitung bekannt, wie viele Kandidat*innen welchen Geschlechts mindestens noch zu wählen sind.
(7) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Hauptausschuss einen*eine Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit aus der Mitte der Vollversammlung wählen. Die Wahl muss von der Vollversammlung bestätigt werden.
§ 11 Wahl des Präsidiums
(1) Wahlvorschläge können sechs Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl stattfindet, bei dem*der Generalsekretär*in eingereicht werden. Kandidat*innen müssen Mitglied des ZdK sein. Mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist muss die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt sein.
(2) Der Hauptausschuss kann auch nach Ablauf der Frist eigene Vorschläge unterbreiten. Der*Die Generalsekretär*in klärt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Kandidat*innen, sich der Wahl zu stellen, und legt der Vollversammlung die Liste der Kandidat*innen vor.
(3) Die Wahl des*der Präsident*in erfolgt in einer separaten Wahl in geheimer Abstimmung. Sie kann auch digital erfolgen
(4) Für die Wahl des*der Präsident*in ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in diese Mehrheit, so sind weitere Wahlgänge durchzuführen, bis ein*e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.
(5) Unter den vier Vizepräsident*innen müssen zwei Personen sein, die sich als weiblich identifizieren und zwei Personen, die sich als männlich identifizieren. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers oder offen sowie u.a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können sich einer dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen. Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(6) Die Wahl der Vizepräsident*innen erfolgt in einer separaten Wahl in geheimer Abstimmung. Sie kann auch digital erfolgen. Vor jedem Wahlgang gibt die Sitzungsleitung bekannt, wie viele Vizepräsident*innen unter Beachtung von Abs. 5 zu wählen sind. Für die Wahl der Vizepräsident*innen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Haben im ersten oder in einem der weiteren Wahlgänge mehr Kandidat*innen, als noch zu wählen sind, diese Mehrheit erhalten, so sind bis zur Anzahl der zu wählenden Vizepräsident*innen diejenigen Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Kandidat*innen in einem Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten und würde die Wahl dieser Kandidat*innen die Zahl der vier zu wählenden Vizepräsident*innen übersteigen, so findet zwischen den Kandidat*innen mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(7) Stellt ein*e Vizepräsident*in sein*ihr Amt zur Verfügung, wählt die Vollversammlung unter Anwendung der Geschäftsordnung eine*n Nachfolger*in, dessen*deren Amtszeit mit der des Präsidiums synchron bleibt.
§ 12 Wahl der Sprecher*innen
(1) Die Sprecher*innen für die von der Vollversammlung festgelegten Sachbereiche werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl der Sprecher*innen, durch Abwahl oder durch Niederlegung des Amtes.
(2) Jedes Mitglied kann bis sechs Wochen vor der Wahl Kandidat*innen für die Sprecher*innen bei dem*der Generalsekretär*in vorschlagen. Mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist muss die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt sein. Der*Die Generalsekretär*in klärt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur. Ist eine Person für mehrere Sachbereiche als Sprecher*in vorgeschlagen, so klärt der*die Generalsekretär*in, für welchen Sachbereich diese Person zur Kandidatur bereit ist.
(3) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen. Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(4) Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn für einen Sachbereich mehr als ein Name angekreuzt ist. Scheidet ein*e Sprecher*in während der Wahlperiode aus, so wählt der Hauptausschuss ein*e Sprecher*in für den entsprechenden Sachbereich für den Rest der Amtszeit nach. Die Nachwahl ist durch die nächste Vollversammlung zu bestätigen.
§ 13 Wahl der vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu entsendenden Mitglieder in die Gemeinsame Konferenz
(1) Die neben der*m Präsident*in und den vier Vizepräsident*innen in die Gemeinsame Konferenz zu entsendenden Mitglieder des Zentralkomitees (§ 7 Abs. 5 ZdK- Statut) werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Wahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung des Wahlverfahrens für den Hauptausschuss. Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(2) Scheidet ein Mitglied der Gemeinsamen Konferenz während der Amtszeit aus, so wählt der Hauptausschuss für den Rest der Amtszeit ein Mitglied des Zentralkomitees in die Gemeinsame Konferenz nach. Die Nachwahl ist durch die nächste Vollversammlung zu bestätigen.
§ 14 Wahl der vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu entsendenden Mitglieder in das synodale Gremium auf Bundesebene
(1) Die neben der*m Präsident*in und den vier Vizepräsident*innen in das synodale Gremium auf Bundesebene zu entsendenden Mitglieder des Zentralkomitees (§ 7 Abs. 5 ZdK-Statut) werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Wahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung des Wahlverfahrens für den Hauptausschuss. Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(2) Scheidet ein Mitglied des synodalen Gremiums während der Amtszeit aus, so wählt der Hauptausschuss für den Rest der Amtszeit ein Mitglied des Zentralkomitees in das synodale Gremium auf Bundesebene nach. Die Nachwahl ist durch die nächste Vollversammlung zu bestätigen
§ 15 Protokollführung
(1) Über die Beratungen der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Präsident*in, dem*der Generalsekretär*in und dem*der jeweiligen Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
(2) Verlangt ein*eine Redner*in die Aufnahme einer Protokollnotiz in das Protokoll, so hat er*sie die Protokollnotiz schriftlich dem*der Präsident*in zu übergeben. Der*Die Präsident*in kann die Aufnahme der Protokollnotiz zurückweisen. Erhebt sich gegen die Zurückweisung der Protokollnotiz durch den*die Präsident*in Widerspruch, so entscheidet die Vollversammlung über die Aufnahme in das Protokoll.
(3) Gegen das Protokoll kann von jedem*jeder Teilnehmer*in der Vollversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Vollversammlung.
II. Hauptausschuss
§ 16 Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss nimmt die in § 8 (2) ZdK-Statut bestimmten Aufgaben wahr.
§ 17 Sitz- und Stimmrecht
(1) An den Sitzungen des Hauptausschusses nehmen die Mitglieder des Präsidiums, die Sprecher*innen der Sachbereiche sowie die gewählten Mitglieder des Hauptausschusses mit Sitz und Stimme teil.
(2) Der beauftragte Bischof und der*die Leiter*in des Kommissariats der deutschen Bischöfe sind ständige Gäst*innen im Hauptausschuss.
(3) Die Abteilungsleiter*innen des Generalsekretariats nehmen mit beratender Stimme teil.
§ 18 Einberufung
(1) Der Hauptausschuss wird von dem*der Präsident*in einberufen. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vorher in Textform.
(2) Verlangen wenigstens zehn Mitglieder des Hauptausschusses dessen Einberufung, so muss eine außerordentliche Sitzung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages auf Einberufung des Hauptausschusses stattfinden.
(3) Das Präsidium kann i.S.v. §8 (1) Satz 3 ZdK-Statut Gäst*innen zu den Sitzungen des Hauptausschusses einladen.
(4) Es ist möglich, dass der Hauptausschuss digital zusammenkommt und seine Beschlüsse fasst.
§ 19 Tagesordnung
(1) Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern des Hauptausschusses sind dem*der Generalsekretär*in unverzüglich, spätestens jedoch bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, mitzuteilen.
(2) Der*Die Generalsekretär*in schlägt in Abstimmung mit dem*der Präsident*in die Tagesordnung vor. Fristgerecht eingereichte Anträge sind auf die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Aufnahme von nicht fristgerecht eingegangenen Anträgen entscheidet der Hauptausschuss vor Beschluss der Tagesordnung. Zu Beginn der Sitzung des Hauptausschusses beschließt dieser die Tagesordnung.
(3) Einmal jährlich unterrichtet der*die Geschäftsführer*in des ZdK e.V. den Hauptausschuss in seinem*ihrem Bericht über die Arbeit und die Finanzsituation des ZdK e.V.
§ 20 Leitung, Beratung und Beschlussfassung
(1) Der*die Präsident*in leitet die Sitzungen des Hauptausschusses. Er*Sie kann sich hierbei durch ein Präsidiumsmitglied vertreten lassen.
(2) Für die Beratungen im Hauptausschuss gelten die Regelungen von § 6 ZdK-GO entsprechend.
(3) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit im Statut oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über die jeweilige Sitzung des Hauptausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
III. Präsidium
§ 21 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium nimmt die in § 9 (4) ZdK-Statut bestimmten Aufgaben wahr.
(2) Das Präsidium beschließt das Statut für die Deutschen Katholikentage.
§ 22 Einberufung und Leitung
(1) Das Präsidium wird von dem*der Präsident*in einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung eines Vorschlages für die Tagesordnung. Das Präsidium kann auch digital zusammenkommen und Beschlüsse fassen.
(2) Verlangen die*der Präsident*in, der*die Generalsekretär*in oder mindestens zwei Vizepräsident*innen die Einberufung des Präsidiums, so muss unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung des Präsidiums unter Angabe des Grundes eingeladen werden. Die außerordentliche Sitzung findet innerhalb der nächsten vier Wochen statt.
(3) Der*Die Präsident*in leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er*Sie kann sich hierbei durch ein Präsidiumsmitglied vertreten lassen.
(4) Über die jeweilige Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen.
IV. Sachbereiche und Sprecher*innen
§ 23 Sachbereiche
(1) Die Aufgabe der Sachbereiche ist die Beratung der Organe des ZdK mit Blick auf relevante kirchliche, ethische, politische und soziale Grundfragen. Jeder Sachbereich verfolgt auf seinem Gebiet langfristige Entwicklungen, bildet nach eigenem Ermessen Schwerpunkte und erarbeitet regelmäßig auf Beschluss der Organe des ZdK oder auf Eigeninitiative Beschlussvorlagen des ZdK.
(2) Ein Sachbereich kann maximal 20 Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte ZdK-Mitglieder, haben. Mitglieder des Sachbereiches können auch Personen sein, die nicht Mitglied des ZdK sind (Berater*innen). Alle Mitglieder haben dasselbe Stimmrecht. Zur Erledigung ihrer Aufgaben können die Sachbereiche zu einzelnen Themen Arbeitsgruppen auf Vorschlag des*der Sprecher*in einrichten.
(3) Inhaltlich begleitet und unterstützt wird der Sachbereich von einem*r Geschäftsführer*in aus dem Generalsekretariat. Der*Die Geschäftsführer*in fertigt die Protokolle der Sitzungen des Sachbereichs an und bringt die Diskussionen des Sachbereichs in die politische Arbeit des ZdK ein. Für Einberufung, Antragstellung, Unterlagenversand und Protokollversand gelten die Fristen des Hauptausschusses.
(4) Ein Antrag innerhalb des Sachbereichs gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Sachbereichs dafür stimmen. Sollen Texte im Namen des Sachbereichs in ein weiteres Organ eingebracht werden (vgl. §8 ZdK-GO), bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses.
(5) Veranstaltungen und Formate der Sachbereiche finden grundsätzlich ZdK-intern statt. Abweichungen sind vorab mit dem Präsidium zu besprechen. Bei (teil-)öffentlichen Formaten erfolgt die Planung im engen Austausch mit der zuständigen Geschäftsführung und der Pressestelle des Generalsekretariats.
§ 24 Aufgabe des*r Sprecher*in
(1) Die Leitung des Sachbereichs hat der*die Sprecher*in inne. Er*Sie ist für die Erledigung der Aufgaben und Arbeitsvorhaben des Sachbereichs verantwortlich. Dafür identifiziert er*sie gemeinsam mit dem*der Geschäftsführer*in und im Zusammenspiel mit den anderen Sprecher*innen und den Vorsitzenden der Gesprächskreise eine Agenda für die Amtsperiode des Sachbereichs. Darüber hinaus lädt er*sie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Sitzung ein und leitet diese.
(2) Der*die Sprecher*in kann zu Themen, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, öffentlich Stellung nehmen. Dabei ist der jeweils gültigen Beschlusslage des ZdK Folge zu leisten.
§ 25 Wahl der Mitglieder der Sachbereiche
(1) Der Hauptausschuss wählt die ZdK-Mitglieder und Berater*innen in den jeweiligen Sachbereich. Die Mitglieder werden geheim und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl soll sich an der Zusammensetzung der Vollversammlung orientieren.
(2) Wahlvorschläge können vier Wochen vor der Wahl bei dem*der Generalsekretär*in eingereicht werden. Mindestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist muss die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt sein. Jedes ZdK-Mitglied kann sich auf die Mitarbeit in verschiedenen Sachbereichen bewerben. Im Falle der Wahl muss sich das ZdK-Mitglied für einen Sachbereich entscheiden. Die Wahlliste verantwortet der*die jeweilige Sprecher*in in Zusammenarbeit mit dem*der jeweiligen Geschäftsführer*in. Das Präsidium erstellt die Wahlliste für die Berater*innen und berücksichtigt Hinweise des*der Sprecher*in.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Sachbereich entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit dem*der jeweiligen Sprecher*in, ob eine weitere Person nachberufen werden soll. Das Präsidium schlägt dann gemeinsam mit dem*der Sprecher*in des betroffenen Sachbereichs dem Hauptausschuss ein neues Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit zur Wahl vor.
§ 26 Ad hoc-Arbeitskreise
(1) Das Präsidium, der Hauptausschuss und die Vollversammlung können für aktuelle Themen einen ad hoc-Arbeitskreis einsetzen. Das einsetzende Organ definiert bei der Einsetzung die Mandatierung des ad hoc-Arbeitskreises und bestimmt, bis wann abschließende Arbeitsergebnisse vorliegen müssen.
(2) Das einsetzende Organ entscheidet, welchem Organ die Berufung der Mitglieder der ad hoc-Arbeitskreise obliegt.
§ 27 Interreligiöse Gesprächskreise
(1) Die Gesprächskreise „Juden und Christen beim ZdK“ und „Christen und Muslime beim ZdK“ beraten die Organe des ZdK, indem sie aus jüdisch-christlicher sowie aus christlich-muslimischer Perspektive zu politischen, gesellschaftlichen, kirchlichen und religiösen Fragestellungen Erklärungen erstellen und Maßnahmen verantworten. In Absprache mit dem Präsidium kann ein Gesprächskreis Tagungen, Studientage, Vortragsveranstaltungen und Studienreisen veranstalten.
(2) Ein Gesprächskreis kann maximal 20 Mitglieder, darunter etwa die Hälfte christlich, die andere Hälfte der jeweils anderen Religion angehörig, haben. Mindestens eine der christlichen Personen soll Mitglied des ZdK sein, idealiter, aber nicht zwingend, ist dies der*die christliche Vorsitzende.
(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder sollte die Pluralität der jüdischen oder muslimischen Religionsgemeinschaft abbilden. Mitglieder werden als Personen, nicht als Vertreter*innen einer Organisation oder Institution berufen. Alle Mitglieder haben dasselbe Stimmrecht.
(4) Zur Erledigung ihrer Aufgaben können die Gesprächskreise zu einzelnen Themen Arbeitsgruppen auf Vorschlag der Vorsitzenden einrichten.
(5) Inhaltlich begleitet und unterstützt wird jeder Gesprächskreis von einem*einer Geschäftsführer*in aus dem Generalsekretariat. Der*Die Geschäftsführer*in organisiert die Sitzungen, fertigt die Protokolle der Sitzungen des Gesprächskreises an, unterstützt die Arbeit der Vorsitzenden und bringt die Positionen des Gesprächskreises in die politische Arbeit des ZdK ein.
(6) Ein Antrag innerhalb des Gesprächskreises gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesprächskreises dafür stimmen. Sollen Texte im Namen des Gesprächskreises in ein weiteres Organ eingebracht werden (vgl. §8 ZdK-GO), bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses.
§ 28 Aufgabe der Vorsitzenden der interreligiösen Gesprächskreise
(1) Die Gesprächskreise werden von einer Doppelspitze geleitet, bestehend aus einem*einer katholischen und einem*einer jüdischen/einem*einer muslimischen Vorsitzenden. Die Leitung ist für die Erledigung der Aufgaben und Arbeitsvorhaben des Gesprächskreises verantwortlich. Dafür identifiziert sie gemeinsam mit dem*der Geschäftsführer*in eine Agenda für die Amtsperiode, die dem Präsidium zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Für die Agenda erfolgt eine Abstimmung mit den Sprecher*innen der Sachbereiche und der Doppelspitze des anderen Gesprächskreises. Darüber hinaus lädt sie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Sitzung ein und leiten diese.
(2) Die Vorsitzenden können zu Themen, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, öffentlich Stellung nehmen. Dabei ist der jeweils gültigen Beschlusslage des ZdK Folge zu leisten. Abweichende Positionen sind als solche kenntlich zu machen.
V. Generalsekretariat
§ 29 Wahl des*der Generalsekretär*in
Der*Die Generalsekretär*in wird durch den Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums gewählt und für acht Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Auf Vorschlag des*der Präsident*in und mit dem Einverständnis des*der Generalsekretär*in kann der Hauptausschuss im Falle einer Wiederbestellung eine kürzere Amtszeit als acht Jahre beschließen. Der*Die Generalsekretär*in kann auf Antrag mindestens eines Mitglieds des Präsidiums durch den Hauptausschuss vorzeitig abberufen werden.
§ 30 Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem*der Generalsekretär*in, den Abteilungsleiter*innen, den Referent*innen und weiteren Mitarbeiter*innen.
(2) Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. Unter der Leitung des*der Generalsekretär*in erledigt es die laufenden Geschäfte und setzt die Beschlüsse der Organe des Zentralkomitees um.
(3) Dem*Der Generalsekretär*in obliegt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter*innen des Generalsekretariats.
VI. ZdK e.V.
§ 31 Arbeitsweise des ZdK e.V.
Die Arbeitsweise des ZdK e.V. wird in einer eigenen Satzung geregelt.
VII. Schlussbestimmung
§ 32 Schlussbestimmung
Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnungen "für die Vollversammlung des ZdK", "für die Kommissionen des ZdK" und "für die Ständigen Arbeitskreise des ZdK.
Beschluss der ZdK-Vollversammlung vom 29. November 2025
Das Statut und die Geschäftsordnung als PDF